§ 14 VGSW Lebendige Einfriedungen |
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1 An Kantonsstrassen müssen Pflanzungen und Einfriedungen folgende Mindestabstände einhalten: a) ausserhalb des Siedlungsgebietes 60 cm vom Strassen- oder Trottoirrand; b) innerhalb des Siedlungsgebietes 30 cm vom Trottoirrand oder 50 cm vom Strassenrand. 2 Grünhecken und Einfriedungen dürfen höchstens 1.50 m hoch sein. Übersteigen sie dieses Mass, sind sie zusätzlich um ihre Mehrhöhe zurückzuversetzen. 3 Abschlussmauern, Stützmauern und andere Stützkonstruktionen sind den Massvorschriften für Einfriedungen unterworfen. 4 An Gemeindestrassen können die Einwohnergemeinden die Abstände von Pflanzungen, Einfriedungen und Mauern bestimmen. |