§ 18 BO Arbeitszone |
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Wohnen gemäss § 20 Abs. 2 PBG, nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, stark störende Betriebe; Maximale Ausnützungsziffer: 1.35; Maximale Firsthöhe: 20.00 m; Minimaler kleiner Grenzabstand: 5.00 m; Minimaler grosser Grenzabstand: 5.00 m; Empfindlichkeitsstufe: III/IV. Die Empfindlichkeitsstufen für die Zonen OeIB und die Aufstufungen sind im Zonenplan dargestellt. Im Gebiet Blegihof, wo die Empfindlichkeitsstufe IV gilt, sind stark störende Betriebe zugelassen. Im Rahmen von Arealüberbauungen darf die Firsthöhe maximal 25.00 m betragen. Zu Grundstücken in angrenzenden Zonen müssen die Grenzabstände dieser Zone eingehalten werden, sofern der Gemeinderat keinen grösseren vorschreibt. |
Arbeitszone: Aussenraum, § 21 BO Arbeitszone: Hochhäuser, § 23 BO Arbeitszonen, § 20 PBG Ausnützungsziffer, § 38 BO Firsthöhe, § 13 VPBG (altrechtlich) Grenzabstand, § 26 VPBG Lärmschutz, § 16 BO Arealbebauung, § 45 BO Einfacher Bebauungsplan, § 32bis PBG |