§ 27 BO Übrige Zone "Reitsportanlage" |
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Die Übrige Zone mit speziellen Vorschriften für Reitsportanlagen (UeRs) ist für die Errichtung und den Betrieb von Reitsportanlagen samt notwendigen Bauten und Anlagen bestimmt. Wohnbauten bleiben grundsätzlich auf das heutige Mass beschränkt, wobei die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Raumplanung massgebend sind. Bauten und Anlagen erfordern eine Baubewilligung. Mit dem Baugesuch für diese Bauten und Anlagen sind zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen: a) ein Umgebungsgestaltungsplan, der sich zu Geländeveränderungen, Bepflanzung, Beleuchtung, Wegführung und Erschliessung sowie zur Parkierung äussert. b) ein Betriebsreglement, das insbesondere Aufschluss gibt über Reitsportanlässe, Betriebszeiten und Parkplatzbenützung. Der Wiederaufbau von Bauten und Anlagen mit im Wesentlichen gleichen Volumen ist zulässig; im Übrigen gilt für Bauten und Anlagen eine maximale Firsthöhe vom 12.00 m. Sämtliche Bauten und Anlagen sind an die Kanalisation anzuschliessen. In Ibikon und Berchtwil haben sich Bauten und Anlagen gut in das schützenswerte Ortsbild einzufügen. |
> Firsthöhe, § 13 VPBG (altrechtlich) |