§ 27 BO
Übrige Zone "Bootsstationierung"
Die Üb­ri­ge Zo­ne mit spe­zi­el­len Vor­schrif­ten für Boots­sta­tio­nie­rung (UeBo) dient der Plat­zie­rung von Boo­ten und In­an­spruch­nah­me von See­ge­biet. Die Sta­tio­nie­rung von Boo­ten muss auf die land­schaft­li­che Um­ge­bung Rück­sicht neh­men und sich ein­fü­gen.