§ 2 NLG Naturschutzzonen im Freien |
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1 Naturschutzgebiete sind Landschaftsteile, die wegen ihrer Schönheit und Eigenart oder als Lebensraum für Pflanzen und Tiere oder aus naturgeschichtlichen Gründen erhaltenswürdig sind. Sie bedürfen unter Einbezug eines angemessenen Umgeländes eines besonderen Schutzes. 2 Schutzwürdige Landschaften sind die vom Bund bezeichneten Landschaften, die kantonalen Seeuferschutzgebiete und andere im kantonalen Richtplan ausgewiesene Gebiete. 3 Naturobjekte sind ästhetisch, erdgeschichtlich oder naturkundlich bedeutsame Objekte wie Findlinge, Felspartien, Höhlen, Versteinerungen, Wasserfälle, Baumgruppen usw. 4 Ökologische Ausgleichsflächen sind Landschaftsteile, die zur Vernetzung der Biotope und zur Aufwertung intensiv genutzter Gebiete im Sinne des Naturschutzes gesichert oder allenfalls neu geschaffen werden. 5 Artenschutz bedeutet Schutz einzelner Tier- oder Pflanzenarten. Schutzwürdig sind insbesondere Arten, die gefährdet oder selten sind oder deren Bestand ohne Schutzmassnahmen nicht gewährleistet ist. |
> Naturschutzzonen A/B, § 6 NLG > Naturschutzzonen A, § 7 NLG > Naturschutzzonen B, § 8 NLG > Zuständigkeiten, § 4 NLG > Vorsorglicher Schutz, § 15 NLG > Bewirtschaftung, § 14 NLG > Abgeltungen, § 18 NLG > Heimschlag, § 19 NLG |