§ 37 BO Vollgeschosszahl |
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1 Bei gestaffelten Bauten wird die zulässige Geschosszahl für jeden Bauteil einzeln berechnet. 2 Für die Berechnung der Gebäudehöhe gilt in allen Zonen eine maximale Geschosshöhe von 3.00 m (OK-OK), in der Kernzone im Erdgeschoss eine maximale Geschosshöhe von 4.50 m (OK-OK). |
> Vollgeschosszahl, § 22 VPBG |