§ 27 BO Übrige Zone "Promenade" |
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Der Ufer- und Promenadenbereich in Buonas ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, im Übrigen aber in seiner natürlichen Art möglichst zu erhalten. Der Ufer- und Promenadenbereich darf in Ausübung des Fuss- und Gehwegrechts nur als Quai- und Promenadeanlage ausgestaltet werden. Bauliche Veränderungen sind nur im Rahmen der Zweckbestimmung zulässig. |