§ 22 BO
Arbeits­zone > Freizeit­einrichtungen
1 Der Ver­kauf von Le­bens­mit­teln in der Ar­beits- und Dienst­leis­tungs­zo­ne ist nicht zu­läs­sig, aus­ge­nom­men sind klei­ne­re Ver­kaufs­flä­chen für den ört­li­chen Be­darf.

2 Die Ver­kaufs­flä­che von Non-Food-Ge­schäf­ten darf 500 m2 pro Ge­bäu­de und 10% der be­wil­lig­ten an­re­chen­ba­ren Ge­schoss­flä­che nicht über­schrei­ten. Nicht als Ver­kaufs­flä­chen gel­ten Aus­stel­lungs­flä­chen von Ge­wer­be­be­trie­ben.

3 In der Ar­beits- und Dienst­leis­tungs­zo­ne sind klei­ne­re Frei­zeit­ein­rich­tung­en mit lo­ka­lem Ein­zugs­ge­biet, wie Tennis­cen­ter und Fit­ness­cen­ter zu­läs­sig. Pub­li­kums­in­ten­si­ve Frei­zeit­ein­rich­tung­en mit re­gio­na­lem Ein­zugs­ge­biet, wie Er­leb­nis­park, Mul­ti­plex­ki­nos sind nicht zu­läs­sig.