§ 7 VPBG
Voll­geschoss

! Anzuwendendes Übergangsrecht !
1 Als Voll­ge­schoss zählt das Erd­ge­schoss und je­des Stock­werk, das über dem Erd­ge­schoss und unter dem Dach­ge­schoss liegt.

2 Die Ge­schoss­hö­he wird «OK-OK fertig Bo­den» ge­mes­sen.
§ 22 VPBG
Voll­geschoss

! Rechtskräftiges Baurecht !
Voll­ge­schos­se sind al­le Ge­schos­se von Ge­bäu­den, aus­ser Unter-, Dach- und Attika­ge­schos­se. Bei zu­sam­men­ge­bau­ten Ge­bäu­den und bei Ge­bäu­den, die in der Hö­he oder in der Si­tua­tion ge­staf­felt sind, wird die Voll­ge­schoss­zahl für je­den Ge­bäu­de­teil bzw. für je­des Ge­bäu­de se­pa­rat er­mit­telt.

> Vollgeschoss, 6.1 IVHB