§ 7 VPBG Vollgeschoss ! Anzuwendendes Übergangsrecht ! |
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1 Als Vollgeschoss zählt das Erdgeschoss und jedes Stockwerk, das über dem Erdgeschoss und unter dem Dachgeschoss liegt. 2 Die Geschosshöhe wird «OK-OK fertig Boden» gemessen. |
§ 22 VPBG Vollgeschoss ! Rechtskräftiges Baurecht ! |
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Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden, ausser Unter-, Dach- und Attikageschosse. Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt. |
> Vollgeschoss, 6.1 IVHB |