§ 45 BO Arealbebauung |
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1 Arealbebauungen haben gegenüber der Einzelbauweise entsprechend der Zone und Nutzung erhöhten Anforderungen zu genügen, insbesondere folgenden: - besonders gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume; - besonders gute Einordnung in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild; - besonders gut gestaltete Grundrisse bezüglich Wohnkomfort und Wohnhygiene bzw. Arbeitsplatzqualität; - besonders gute Spiel-, Freizeit-, Erholungs-, Garten- und Gemeinschaftsanlagen; - zweckmässige arealinterne Fussgängerverbindungen und Anschluss an das gemeindliche Fusswegnetz; - zweckmässige Erschliessung mit Sammelgaragen; - zweckmässig angeordnete Abstellflächen für Fahrräder und Kinderwagen; - ökologische Qualitäten - gemeinsame Entsorgungsanlagen - umweltfreundliche Energieversorgung - hindernisfreies Bauen. 2 Der Gemeinderat kann verlangen, dass die Autoabstellplätze in unterirdischen Sammelgaragen zusammengefasst werden. 3 Der Gemeinderat kann Etappierungen festlegen. |
> Erstellungspflicht, § 48 BO > Ausnützungsbonus, § 47 BO > Abweichungen, § 46 BO > Unterlagen, § 51 BO > Verfahren: Arbeitszone, § 50 BO > Verfahren: Wettbewerb, § 49 BO > Verfahren: Übergangsrecht, § 71b PBG > Bewilligungsgebühren, § 53 BO |