§ 23 BO Arbeitszone > Hochhäuser |
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1 Hochhäuser sind Gebäude mit einer Gebäudehöhe von mindestens 40 m. 2 Hochhäuser sind nur in dem im Zonenplan speziell bezeichneten Gebiet zulässig. Die Beschränkung der Baudichte gemäss § 18 dieser Bauordnung findet keine Anwendung. 3 Im Interesse einer städtebaulich guten Lösung ist vor Erlass des Bebauungsplans ein Studienauftrag oder ein Projektierungswettbewerb nach den Regeln des SIA durchzuführen. |
> Hochhäuser, § 10b PBG |