§ 49 BO Arealbebauung > Wettbewerb |
---|
1 Ein Wettbewerb oder wettbewerbsähnliches Verfahren liegt vor, wenn a) wenigstens drei Projektentwürfe von voneinander unabhängigen Verfassern vorliegen und b) der Gemeinderat und allenfalls weitere von ihm bestimmte Stellen am Verfahren, insbesondere aber an der Beurteilung dieser Projektentwürfe beteiligt sind. 2 Die Gemeinde kann sich an den Kosten beteiligen. |