§ 49 BO
Arealbebauung > Wettbewerb
1 Ein Wett­be­werb oder wett­be­werbs­ähn­li­ches Ver­fah­ren liegt vor, wenn

a) we­nigs­tens drei Pro­jekt­ent­wür­fe von von­ein­an­der un­ab­hängi­gen Ver­fas­sern vor­lie­gen und

b) der Ge­mein­de­rat und al­len­falls wei­te­re von ihm be­stimm­te Stel­len am Ver­fah­ren, ins­be­son­de­re aber an der Beur­tei­lung die­ser Pro­jekt­ent­wür­fe be­tei­ligt sind.

2 Die Ge­mein­de kann sich an den Kos­ten be­tei­li­gen.