§ 6 VPBG Mindestfensterfläche |
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1 Wohn, Schlaf- und Arbeitsräume müssen eine lichte Höhe von mindestens 2.40 m und eine Fensterfläche von insgesamt je mindestens 10% der Bodenfläche aufweisen. 2 Räume mit Dachschrägen haben auf einer Bodenfläche von mindestens 8 m2 eine lichte Höhe von 2.40 m aufzuweisen. |