§ 47 BO Arealbebauung > Ausnützungsbonus |
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1 Erfüllt ein Arealbebauungsplan - die Anforderungen gemäss § 45 BO und - weist dieser Plan eine Mindestfläche von 5'000 m2 aus, respektive liegen in einem Gebiet mit Pflicht zur Erstellung einer Arealbebauung kann der Gemeinderat folgenden Bonus insbesondere zur Geschosszahl respektive zur Ausnützungsziffer gemäss Zonenplan gewähren: a) ohne Erarbeitung mit Wettbewerb oder wettbewerbsähnlichem Verfahren (§ 49 BO): - Erhöhung AZ bis maximal 10% der zonengemässen Nutzung (z.B. 10% von AZ 0.20 = 0.02); - 1 zusätzliches Vollgeschoss (mit Ausnahme der W1, W2 und W2a), sofern die Abstände mindestens um die Mehrhöhe des Gebäudes vergrössert werden. b) mit Erarbeitung mit Wettbewerb oder wettbewerbsähnlichem Verfahren (§ 49 BO): - Erhöhung AZ bis maximal 20% der zonengemässen Nutzung; - 1 zusätzliches Vollgeschoss (mit Ausnahme der W1, W2 und W2a) sofern die Abstände mindestens um die Mehrhöhe des Gebäudes vergrössert werden. 2 Der Bonus wird in dem Mass gewährt, wie die Arealbebauung die Anforderungen gemäss § 45 BO erfüllt. |