§ 4a VPBG Kleinbauten ! Anzuwendendes Übergangsrecht ! |
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Kleinbauten sind eingeschossige, nicht Wohn- oder Gewerbezwecken dienende selbständige Nebengebäude von höchstens 50 m2 Grundfläche, 3.50 m Gebäudehöhe und 5 m Firsthöhe. |
§ 18 VPBG Kleinbauten ! Rechtskräftiges Baurecht ! |
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1 Kleinbauten sind freistehende Gebäude, enthalten nur Nebennutzflächen. 2 Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut und enthalten nur Nebennutzflächen. 3 Klein- und Anbauten dürfen maximal 50 m2 Grundfläche, bei Schrägdächern maximal 3.50 m traufseitige Fassadenhöhe und bei allen Dachformen maximal 5 m Gesamthöhe aufweisen. 4 Die Dachflächen von Klein- und Anbauten dürfen nicht begehbar sein, es sei denn, die betroffene Nachbarschaft einigt sich einvernehmlich. |
> Kleinbauten, 2.2 IVHB |