§ 4a VPBG
Klein­bauten

! Anzuwendendes Übergangsrecht !
Klein­bau­ten sind ein­ge­schos­si­ge, nicht Wohn- oder Ge­wer­be­zwecken die­nen­de selb­stän­di­ge Ne­ben­ge­bäu­de von höchs­tens 50 m2 Grund­flä­che, 3.50 m Ge­bäu­de­hö­he und 5 m First­hö­he.
§ 18 VPBG
Klein­bauten

! Rechtskräftiges Baurecht !
1 Klein­bau­ten sind frei­ste­hen­de Ge­bäu­de, ent­hal­ten nur Neben­nutz­flä­chen.

2 An­bau­ten sind mit einem an­de­ren Ge­bäu­de zu­sam­men­ge­baut und ent­hal­ten nur Ne­ben­nutz­flä­chen.

3 Klein- und An­bau­ten dür­fen maxi­mal 50 m2 Grund­flä­che, bei Schräg­dä­chern maxi­mal 3.50 m trauf­sei­ti­ge Fas­sa­den­hö­he und bei allen Dach­for­men maxi­mal 5 m Ge­samt­hö­he auf­wei­sen.

4 Die Dach­flä­chen von Klein- und An­bau­ten dür­fen nicht be­geh­bar sein, es sei denn, die be­trof­fe­ne Nach­bar­schaft ei­nigt sich ein­ver­nehm­lich.

> Kleinbauten, 2.2 IVHB