§ 18 PBG Gemeindlicher Zonenplan |
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1 Der Zonenplan bestimmt die zulässige Nutzung des Bodens, berücksichtigt die Richtpläne und weist die kantonalen Zonen aus. a) (aufgehoben) b) (aufgehoben) c) (aufgehoben) 2 Gemeindliche Zonen sind: a) die Wohnzonen, Arbeitszonen, Kernzonen, Bauzonen mit speziellen Vorschriften sowie die Zonen des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen. Diese Zonen sind Bauzonen; b) die Zonen für die Landwirtschaft, die Weilerzonen, die Zonen des öffentlichen Interesses für Erholung und Freihaltung sowie die Übrigen Zonen mit speziellen Vorschriften. Diese Zonen sind keine Bauzonen; c) die Schutzzonen, welche innerhalb wie ausserhalb der Bauzonen andere Zonen überlagern können oder für sich bestehen. 3 In Bauzonen ist eine Mischnutzung nach Massgabe der gemeindlichen Bauvorschriften zulässig. 4 In Wohn- und Mischzonen sind Mindestanteile für den preisgünstigen Wohnungsbau bei Neueinzonung, bei Umzonung sowie Aufzonung von einer Fläche von mehr als 5000 m2 und bei ordentlichen Bebauungsplänen jeweils maximal im Umfang der Mehrausnützung zulässig. |
> Erlass, § 39 PBG > Einfaches Verfahren, § 40 PBG > Publikation, § 41 PBG > Genehmigung, § 42 PBG > Fristen, § 47a PBG > Rechtsschutz, § 67 PBG > Anpassung an neues Recht, § 71 PBG > Zuständigkeit, § 3 PBG > Zuständigkeit, § 5 PBG > Zuständigkeit, § 7 PBG |