§ 48 BO Arealbebauung > Erstellungspflicht |
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1 In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten darf nur aufgrund der Bewilligung einer Arealbebauung oder aufgrund eines Bebauungsplans im ordentlichen, respektive im vereinfachten Verfahren gebaut werden. Es gelten die erhöhten Anforderungen gemäss § 45 dieser Bauordnung. 2 Wird nicht das gesamte mit der Pflicht belegte Areal in einem einzigen Arealbebauungsplan behandelt, so ist gleichzeitig in Zusammenarbeit mit der Gemeinde ein Quartiergestaltungsplan über das gesamte Areal zu erarbeiten. 3 In den Arealbebauungsgebieten GS Nr. 614 und Stotzenacker in Risch sowie Bürgerhof und Schlumpfenhof in Holzhäusern sind zwecks Einhaltung der Planungswerte die lärmempfindlichen Räume möglichst weit von den lärmverursachenden Strassen anzuordnen bzw. möglichst lärmabgewandt auszurichten. Im Bereich, wo trotz gestalterischer oder baulicher Massnahmen die Planungswerte überschritten würden, können lärmempfindliche Räume nur mit transparenten Fassadenbauteilen sowie einer kontrollierten Wohnungslüftung erstellt werden. Seitenfenster zu diesen Räumen sind nur zulässig, wenn bei diesen die Planungswerte eingehalten werden. 4 (aufgehoben) 5 Im Bebauungsplanpflichtgebiet "Schmittenmatte" Rotkreuz dürfen keine Bauten am Kirchenhügel erstellt werden. |