§ 25 BO Bauzone mit speziellen Vorschriften: Halbinsel Buonas |
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Die Gesamtanlage der Halbinsel ist in ihrer landschaftlichen und kulturgeschichtlichen Einzigartigkeiten zu bewahren. Im Einzelnen ist die Charakteristik der Topographie, des Waldes und des Gehölzbestandes, der Bauten und Anlagen zu erhalten. Die Halbinsel muss ein zusammenhängender Landsitz mit mittelalterlichem Schloss, historischen Bauten und naturnahem Park bleiben. a) Die Halbinsel wird in eine Bauzone mit speziellen Vorschriften 2, Freihaltebereich (BsV2), und eine Bauzone mit speziellen Vorschriften 1, Baubereiche (BsV1), unterteilt. b) In der Bauzone mit speziellen Vorschriften 2 (BsV2) sind bestehende Bauten und Anlagen so zu unterhalten und zu nutzen, dass sie dem Zweck der speziellen Vorschriften genügen. Kleine Erweiterungen, Ersatz- und Umbauten sowie die Zufahrten dürfen den landschaftlichen Charakter und die kulturhistorische Substanz der Gesamtanlage nicht beeinträchtigen. c) In der Bauzone mit speziellen Vorschriften 1 (BsV1) sind für ein Tagungszentrum Neu- und Umbauten zulässig, sofern sie mit der Gesamtanlage in einem Zusammenhang stehen, ihre Charakteristik schonen und sich gut einfügen. Die Zufahrt erfolgt über die Bauzone mit speziellen Vorschriften 2 (BsV2). d) Für die ganze Halbinsel Buonas gilt ein Abparzellierungsverbot gemäss Entscheid zur Entlassung aus dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht. e) Bevor für den Baubereich II ein Baugesuch für einen Neubau eingereicht werden kann, muss mit einem Wettbewerbsverfahren die optimale landschaftliche Integration in die Gesamtanlage gewährleistet werden. f) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Bund und Kanton u.a. über den Landschaftsschutz, die Denkmalpflege und den Wald. Vor der Erteilung einer Baubewilligung holt der Gemeinderat eine Stellungnahme des Kantons ein. |