§ 21 BO Arbeitszone > Aussenraum |
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1 In einem Umgebungsplan sind die Bepflanzung, die Grünflächen, die Verkehrsflächen, die Parkierungsflächen mit ihrer Gestaltung und die weiteren Gestaltungselemente genau darzustellen. 2 Entlang der gemeindlichen Sammelstrassen gemäss Verkehrsrichtplan ist zu Lasten der privaten Bauherrschaft ein mindestens 4 m breiter Grünstreifen zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten. Es dürfen darin keine baulichen Anlagen wie Parkflächen etc. erstellt werden. Im Grünstreifen sind hochstämmige Bäume zu pflanzen. Dasselbe gilt entlang der kantonalen Chamerstrasse, wobei der Grünstreifen auf der eigenen Landparzelle mindestens 4 m breit sein muss. Der Grünstreifen darf nur für die Errichtung von Bushaltestellen geschmälert werden. 3 In der Arbeits- und Dienstleistungszone muss durch die private Bauherrschaft pro 500 m2 Parzellenfläche mindestens ein hochstämmiger Baum gepflanzt und unterhalten werden. Die Bäume müssen im Pflanzzeitpunkt mindestens 4 m hoch sein. 4 In der Arbeits- und Dienstleistungszone muss eine Grünflächenziffer von minimal 25% eingehalten werden. Die Grünflächenziffer ist das Verhältnis der offenen Flächen für Parks und Gärten, Wiesen und Blumenrabatten zu der Parzellenfläche. Begrünte Parkplätze (Rasengittersteine, Schotterrasen) zählen zur Grünfläche, dürfen aber maximal einen Viertel der Grünflächenziffer beanspruchen. 5 Für Flächen von Verpflegungseinrichtungen wie Kantinen, Küchen und Restaurants wird ein AZ-Bonus bis 0.05 gewährt. 6 In der AD-Zone kann der Gemeinderat für das dosierte Abgeben des Meteorwassers an die Gemeindeleitung entsprechende Auflagen machen, wie z.B. die Erstellung von Rückhaltebecken. Wo sich das Versickern von Meteorwasser eignet, kann er diesbezüglich Auflagen machen. |