§ BO 10 Lichte Höhe |
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1 Die Situierung der Bauten hat die Belichtung und Besonnung zu berücksichtigen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind unzulässig. 2 Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume müssen auf wenigstens 6.00 m2 ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2.30 m und in Mehrfamilienhäusern, mit Ausnahme von Küchen, eine Bodenfläche von mindestens 10.00 m2 aufweisen. 3 Für jede Wohnung sind ausreichende Aufbewahrungsmöglichkeiten im Keller oder Estrich etc. zu schaffen. In Mehrfamilienhäusern müssen die Abstellräume pro Wohnung gesamthaft mindestens 5.00 m2 gross sein. Der Gemeinderat kann die Mindestfläche nach Massgabe der Wohnungsfläche vergrössern. 4 Wohn- und Schlafräume müssen mit Fenstern versehen sein, die unmittelbar ins Freie führen und geöffnet werden können. Ausgenommen sind Fenster, die sich gegen Wintergärten öffnen lassen. Die Fensterfläche eines Raumes hat mindestens einen Zehntel seiner Bodenfläche zu betragen. |
> Lichte Höhe, § 31 VPBG |