§ 24 BO Kernzone |
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1 Im Erdgeschoss der Kernzone sind in der Regel keine Wohnungen zulässig. Erdgeschossräume in Bauten entlang der Kantonsstrasse müssen in jedem Fall eine lichte Höhe von mindestens 4.00 m aufweisen. 2 Für Geschäfte im Erdgeschoss ist mit Zustimmung des Nachbarn das Bauen auf die Grenze zulässig. |
> Lichte Höhe, § 10 BO > Grenzbaurecht, § 29 VPBG |