§ 22 BO Arbeitszone > Verkaufsflächen |
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1 Der Verkauf von Lebensmitteln in der Arbeits- und Dienstleistungszone ist nicht zulässig, ausgenommen sind kleinere Verkaufsflächen für den örtlichen Bedarf. 2 Die Verkaufsfläche von Non-Food-Geschäften darf 500 m2 pro Gebäude und 10% der bewilligten anrechenbaren Geschossfläche nicht überschreiten. Nicht als Verkaufsflächen gelten Ausstellungsflächen von Gewerbebetrieben. 3 In der Arbeits- und Dienstleistungszone sind kleinere Freizeiteinrichtungen mit lokalem Einzugsgebiet, wie Tenniscenter und Fitnesscenter zulässig. Publikumsintensive Freizeiteinrichtungen mit regionalem Einzugsgebiet, wie Erlebnispark, Multiplexkinos sind nicht zulässig. |