Abwasserreglement Gemeinde Arth (SZ) vom 17. Dezember 2016. An der Gemeindeversammlung vom 17. Dezember 2016 beschlossen. An der Urnenabstimmung vom 12. Februar 2017 angenommen. Vom Regierungsrat in der Sitzung vom 25. April 2017 mit RRB-Nr. 311/2017 genehmigt. Rechtswirkung kommt ausschliesslich der vom Regierungrat genehmigten Fassung zu, die im Original auf der Gemeindeverwaltung einsehbar ist. Übergeordnete Gesetzgebung nachgeführt bis 31. Mai 2018. |
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Art. 1 AWR Gemeindeaufgaben |
1 Die Gemeinde erstellt und unterhält die öffentlichen Abwasseranlagen. 2 Sie organisiert und überwacht auf dem gesamten Gemeindegebiet die gesetzeskonforme Sammlung, Entsorgung, Ableitung und Reinigung der Abwässer. |
> Abwasseranlagen, § 13 EGzGSchG |
Art. 2 AWR Grundlagen |
1 Bau und Anpassungen der öffentlichen Abwasseranlagen erfolgen nach Massgabe des Erschliessungsplans. Dieser basiert auf dem Generellen Entwässerungsplan der Gemeinde Arth (GEP), der die öffentlichen und privaten Abwasseranlagen (Kanalisationen, Sonderbauwerke und Abwasserreinigungsanlagen) enthält. Der GEP wird periodisch überarbeitet und nachgeführt. 2 Der Erlass des Erschliessungsplanes sowie des GEP richtet sich nach kantonalem Recht. Der Erlass eines Teil-GEP über ein bestimmtes Gemeindegebiet ist möglich. 3 Die Gemeinde ist Mitglied des Gewässerschutzverbandes der Region Zugersee-Küssnachtersee- Ägerisee (GVRZ), welcher seine Anlagen auf dem Gemeindegebiet selbst unterhält und betreibt. |
> Erschliessungsplan > Erschliessungsreglement > Entwässerungsplan, Art. 5 GSchV |
Art. 3 AWR Öffentliche Abwasseranlagen |
1 Alle Abwasseranlagen mit Ausnahme der Gebäude- und Grundstücksentwässerung sowie der Grundstückanschlussleitungen gelten in der Regel als öffentlich. Davon ausgenommen sind insbesondere privat erstellte Sammelkanäle, die von der Gemeinde wegen nicht erfüllter technischer Anforderungen noch nicht zu Betrieb und Unterhalt übernommen wurden und die weiteren in Art. 4 Abs. 1 aufgeführten, privaten Abwasseranlagen. 2 Die öffentlichen Abwasseranlagen, inklusive die von der Gemeinde zu übernehmenden privaten Anlagen, sind im Erschliessungsplan und im GEP als solche zu bezeichnen. 3 Der Ausbau der öffentlichen Abwasseranlagen erfolgt nach einem Programm, welches gestützt auf das Ausbauprogramm des Erschliessungsplanes durch den Gemeinderat nach Massgabe der Bedürfnisse, des öffentlichen Interesses und der finanziellen Mittel aufgestellt wird. |
> Entwässerungssystem, Art. 10 AWR > Anlagenverzeichnis, Art. 7 AWR > Bau und Betrieb, Art. 1 AWR > Vorzeitige Erstellung, Art. 5 AWR > Übernahme privater Kanäle, Art. 6 AWR > Finanzierung, Art. 8 AWR |
Art. 4 AWR Private Abwasseranlagen |
1 Die privaten Abwasseranlagen umfassen die nicht der Gemeinde gehörenden Sammelkanäle, Einzelreinigungsanlagen sowie die Anschlussleitungen von der Gebäudeentwässerungsanlage und die Leitungen mit dem übrigen auf dem Grundstück anfallenden Abwasser zum Sammelkanal, dem Vorfluter oder der Versickerungsanlage. 2 Bei besonderen Verhältnissen können private Abwasseranlagen als Groberschliessung erstellt, beibehalten und betrieben werden. Diese sind im GEP und/oder im Erschliessungsplan zu bezeichnen. Als besondere Verhältnisse gelten namentlich: a) abgeschiedene, noch nicht erschlossene Bauzonen; b) Sanierungsgebiete ausserhalb der Bauzonen; c) bestehende Sammelkanäle, die rechtmässig als private Anlagen erstellt wurden, jedoch die baulichen und/oder technischen Anforderungen für eine Übernahme durch die Gemeinde nicht erfüllen. 3 Vor Baubeginn ist eine Baubewilligung einzuholen. |
> Entwässerungssystem, Art. 10 AWR > Anlagenverzeichnis, Art. 7 AWR > Schmutzwasserleitungen, Art. 11 AWR > Schlammsammler, Art. 16 AWR > Benzinabscheider, Art. 16 AWR > Ölabscheider, Art. 16 AWR > Fettabscheider, Art. 16 AWR > Vorbehandlungsanlagen, Art. 15 AWR > Einzelreinigungsanlagen, Art. 17 AWR > Meteorwasserleitungen, Art. 12 AWR > Retentionsanlagen, Art. 12 AWR > Versickerungsanlagen, Art. 13 AWR > Bau und Betrieb, Art. 18 AWR |
Art. 5 AWR Vorzeitige Erstellung |
1 Bedingt die Bautätigkeit die vorzeitige Erstellung einer öffentlichen Abwasseranlage, so erstellt diese die Gemeinde, sobald die Finanzierung gesichert ist. 2 Fehlt ein entsprechender Gemeindekredit, können die interessierten Privaten die fehlende Finanzierung zusichern. Die Bedingungen und eventuellen Rückzahlungen sind vor Baubeginn vertraglich zu regeln. 3 Die Vorfinanzierung entbindet nicht von der Bezahlung der Anschluss- und Benützungsgebühren. Die einmaligen Anschlussgebühren werden aber erst bei der Übernahme der Anlagen durch die Gemeinde beziehungsweise bei der Rückerstattung der Vorfinanzierung zur Zahlung fällig. |
> Vorzeitige Erstellung, Art. 19 RPG > Vorzeitige Erstellung, § 39 PBG |
Art. 6 AWR Übernahme privater Kanäle |
1 Der Gemeinderat kann nach Massgabe des GEP und auf Antrag der Eigentümer private Sammelkanäle zu öffentlichen Anlagen erklären, sofern diese dem Charakter einer öffentlichen Kanalisation entsprechen und den baulichen und technischen Anforderungen genügen. Als Gegenleistung übernimmt die Gemeinde den zukünftigen Unterhalt und den späteren Ersatz. Die Übernahme von privaten Leitungen erfolgt, wenn die zu übernehmende Leitung: a) den Charakter einer Sammelleitung aufweist und in Anlage und Ausführung den Grundsätzen entspricht, die für öffentliche Kanalisationsleitungen gelten; b) bezüglich Durchmesser und Ausführung dem Stand der Technik entspricht; c) allfällig erforderliche Nutzungs- und Durchleitungsrechte mittels Dienstbarkeitsvertrag geregelt sind; d) im Grundbuch eingetragen und in Ausführungsplänen dargestellt ist. 2 Die Übernahme erfolgt entschädigungslos. Eine Entschädigung durch die Gemeinde wird nur geleistet für öffentliche Sammelkanäle, die nach Art. 5 vorfinanziert und vorzeitig erstellt wurden. 3 Die Behebung von baulichen und/oder technischen Mängeln geht zu Lasten des bisherigen Leitungseigentümers. Ausnahmsweise kann sich die Gemeinde an den Sanierungskosten bis zu einer Höhe von maximal 20% der Einnahmen aus den Anschlussgebühren beteiligen, die in den letzten fünf Jahren im Einzugsgebiet der Leitung erhoben wurden. |
> Übernahme privater Kanäle, § 27 VVzPBG |
Art. 7 AWR Aufsicht über die Abwasseranlagen |
1 Bau, Betrieb und Unterhalt der öffentlichen und privaten Abwasseranlagen unterstehen der Aufsicht des Gemeinderates. Dieser kann die Vorbereitungen der Geschäfte und die Überwachung der Anlagen einer behördlichen Kommission oder Verwaltungsabteilung übertragen und zur Begutachtung Fachleute beiziehen. Ausgenommen sind die Anlagen des GVRZ, welche durch diesen selbst überwacht werden. 2 Die Gemeinde führt über alle Abwasseranlagen, Anschlüsse, Versickerungen und zusammenhängenden Plätze und Strassen über 500 m2 ein Verzeichnis. 3 Wenn infolge Vernachlässigung des Unterhalts privater Abwasseranlagen Gefahren oder Missstände in gewässerschützerischer oder gesundheitspolizeilicher Hinsicht für den Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Abwasseranlagen entstehen oder zu befürchten sind, kann der Gemeinderat, nach erfolgloser Mahnung, die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Unterhaltspflichtigen vorkehren. Dasselbe gilt bei direkten Beschädigungen. |
> Anlagenverzeichnis, § 14 VVzGSchG > Überwachung, Art. 15 GSchV |
Art. 8 AWR Finanzierung |
1 Die Kosten für Erschliessung, Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz öffentlicher Abwasseranlagen werden finanziert durch: a) Anschlussgebühren; b) Benützungsgebühren; c) allfällige Beiträge von Bund und Kanton. 2 Die Finanzierung richtet sich nach dem Verursacherprinzip und den Grundsätzen der Spezialfinanzierung. 3 An die Projektierungs- und Baukosten von abwassertechnischen Sanierungen ausserhalb des Baugebietes kann die Gemeinde einen finanziellen Beitrag von maximal 20% leisten, sofern für die Beteiligten unzumutbare Kosten entstehen und eine Beitragszusicherung des Kantons vorliegt. Der Gemeinderat entscheidet darüber innert eines Jahres nach der Beitragszusicherung des Kantons. 4 Für öffentliche Gebäude sind dieselben Gebühren wie für private geschuldet. Für öffentliche Strassen und Plätze, die zusammenhängend eine Fläche von mehr als 500 m2 ergeben, ist die Benützungsgebühr pauschal zu erheben. Die Gemeinde führt ein entsprechendes Verzeichnis. |
> Zuständigkeiten, Art. 60a GSchG > Verursacherprinzip, Art. 3a GSchG > Abgeltungen, § 36 EGzGSchG |
Art. 9 AWR Definition von Abwasser |
1 Als Abwasser gilt das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, ferner das in der Kanalisation stetig damit abfliessende Wasser sowie das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser. 2 Das Abwasser gilt als verschmutzt, wenn es ein Gewässer verunreinigen kann. Bei unklaren Fällen entscheidet der Gemeinderat beziehungsweise die kantonale Gewässerschutzfachstelle. |
> Definition, Art. 4 GSchG > Entscheid bei unklaren Fällen, Art. 3 GSchV |
Art. 10 AWR Entwässerungssystem |
1 Der GEP bestimmt das Entwässerungssystem im Kanalisationsbereich. 2 Unabhängig vom vorhandenen System der öffentlichen Entwässerungsanlage sind bei Neubauten sowie grösseren Umbauten das verschmutzte und das unverschmutzte Abwasser bis ausserhalb der Gebäude beziehungsweise bis an die Grundstücksgrenze getrennt abzuleiten. Der Gemeinderat erlässt bei Bedarf eine entsprechende Verfügung. 3 Im Trennsystem wird verschmutztes Abwasser getrennt vom Regenwasser der zentralen Abwasserreinigungsanlage (ARA) zugeleitet. Im Mischsystem wird unverschmutztes und verschmutztes Abwasser im gleichen Kanal abgeleitet. 4 Bestehende Liegenschaften, die neu mit dem Trennsystem erschlossen werden, sind spätestens innert einem Jahr nach der Inbetriebnahme der neuen Erschliessungsanlage getrennt anzuschliessen. |
> Abwassertrennung, Art. 11 GSchV |
Art. 11 AWR Anschlusspflicht für verschmutztes Abwasser |
1 Im Kanalisationsbereich sind alle verschmutzten Abwässer durch unterirdische Leitungen in die Kanalisation einzuleiten. Zum Kanalisationsbereich gehören Bauzonen sowie weitere Gebiete mit Kanalisationen und die Gebiete, für welche der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist. 2 Der Gemeinderat setzt für den Anschluss Termine fest und erlässt bei Bedarf eine Anschlussverfügung. 3 Ausgenommen von einem Kanalisationsanschluss sind: a) Häusliches Abwasser aus Landwirtschaftsbetrieben mit erheblicher Nutztierhaltung, sofern das Schmutzwasser in ausreichend grossen, dichten Jauchegruben ohne Überlauf gespeichert wird und die einwandfreie landwirtschaftliche Verwertung zusammen mit der Gülle gewährleistet ist. Vorbehalten bleibt die Zustimmung der zuständigen kantonalen Amtsstelle (vgl. § 7 der Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz vom 3. Juli 2001, SRSZ 712.111). b) Abwässer, die für die zentrale Reinigung nicht geeignet sind. Diese dürfen nur mit einer besonderen Bewilligung der kantonalen Gewässerschutzfachstelle abgeleitet oder behandelt werden. |
> Grundsatz, Art. 11 GSchG > Sonderfälle, Art. 12 GSchG > Sonderfälle, Art. 13 AWR > Sonderfälle, Art. 15 AWR > Sonderfälle, Art. 16 AWR > Verbotene Stoffe, Art. 10 GSchV > Verbotene Stoffe, Art. 14 AWR |
Art. 12 AWR Unverschmutztes Abwasser |
1 Unverschmutztes Abwasser, wie z.B. sauberes Brunnen-, Dach-, Regenwasser (Sicker-, Grund-, Drainage-, Bach-, Kühl- und Quellenwasser etc.) wie auch sauberes Abwasser aus Wärmepumpen ist, sofern gemäss GEP vorgesehen, versickern zu lassen oder einem Vorfluter zuzuleiten. Die Versickerung hat auf dem Grundstück zu erfolgen, auf dem das nicht verschmutzte Abwasser anfällt. Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Gewässerschutzfachstelle. Vorbehalte bestehen bei Grundwasserschutzzonen. Für die Versickerung in Hanglagen ist der Nachweis zu erbringen, dass eine Gefährdung von Nachbargrundstücken ausgeschlossen ist. 2 Ist keine Versickerung möglich, darf unverschmutztes Wasser dort, wo das Trennsystem eingeführt ist, ausschliesslich der Meteorwasserleitung zugeführt werden. Die kantonale Gewässerschutzfachstelle entscheidet unter Berücksichtigung der Vorprüfung durch die Gemeinde und der örtlichen Verhältnisse sowie in Beachtung der bestehenden Richtlinien über die allfällige Erstellung einer Retentionsanlage. 3 Einleitungen von unverschmutztem Abwasser in ein oberirdisches Gewässer bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Gewässerschutzfachstelle und des Bezirksrates Schwyz, sofern die Einleitung nach GEP nicht allgemein vorgesehen ist. |
> Einleitung in Kanalisation, Art. 12 GSchG > Einleitung in Gewässer, Art. 9 GSchG > Versickerung, Art. 9 GSchG |
Art. 13 AWR Verschmutztes Niederschlagwasser; Schwimmbäder |
1 Für verschmutztes Niederschlagwasser gelten die Richtlinien der kantonalen Gewässerschutzfachstelle, der Schweizer Normen sowie weitere gültige Richtlinien. Das Regenabwasser von Fahrzeugwaschplätzen sowie von Lager- und Aussenarbeitsplätzen, auf denen mit Stoffen umgegangen wird, die Gewässer verunreinigen können, ist in die Schmutzabwasserkanalisation abzuleiten. 2 Die Entwässerung von Verkehrswegen hat gemäss der jeweiligen Wegleitung des Bundes zu erfolgen. Das Regenwasser von Strassen und Plätzen soll oberflächlich oder verteilt über den Rand, möglichst in eine belebte Bodenschicht, versickern. Unterirdische Versickerungsanlagen für Platzwasser sind gemäss den Anordnungen der kantonalen Gewässerschutzfachstelle über die Versickerung zu erstellen. 3 Das Abwasser von privaten Schwimmbädern (Beckeninhalt, Filterspül- und Beckenreinigungsabwässer) und Aussenduschen ist in die Schmutzwasserkanalisation einzucleiten. Bezüglich Erstellung des Kanalisationsanschlusses sowie Reinigung und Entleerung der Becken sind die Weisungen der kantonalen Gewässerschutzfachstelle zu beachten. |
> Einleitung in Kanalisation, Art. 11 GSchG > Einleitung in Gewässer, Art. 9 GSchG > Versickerung, Art. 9 GSchG |
Art. 14 AWR Einleitbedingungen für Abwässer, Grundsätze |
1 Das dem Kanalisationsnetz zuzuleitende Abwasser muss so beschaffen sein, dass es weder die Anlagen der Kanalisation und der ARA schädigt, noch deren Betrieb, Unterhalt und Reinigung beeinträchtigt oder das tierische und pflanzliche Leben im Vorflutgewässer gefährdet. Massgebend sind die bundesrechtlichen Bestimmungen des GSchG und der GSchV. Über eine allfällige Vorbehandlung entscheidet die kantonale Gewässerschutzfachstelle. 2 Es ist insbesondere verboten, folgende Stoffe mittelbar oder unmittelbar der Kanalisation zuzuleiten: a) Gase und Dämpfe, über 60 Grad Celsius warmes Abwasser in grösseren Mengen; b) Giftige, feuer- und explosionsfähige und radioaktive Stoffe; c) Jauche und Abflüsse aus Ställen, Miststöcken, Futtersilos, sowie konzentrierte Flüssigkeiten wie Blut, usw.; d) Stoffe, die die Kanalisation verstopfen können wie Sand, Zement, Betonmilch, Schutt, Kehricht, Küchenabfälle, Metzgereiabfälle, Lumpen usw.; e) Dickflüssige, ölige, fettige und breiige Stoffe, z.B. Bitumen, Teer, Maschinenöl usw.; f) Säure- und alkalihaltige Flüssigkeiten in schädlichen Konzentrationen. 3 Abfallzerkleinerer dürfen nicht an die Abwasseranlagen angeschlossen werden. 4 Der Verursacher haftet für den angerichteten Schaden. |
> Verbotene Stoffe, Art. 10 GSchV |
Art. 15 AWR Industrielle und gewerbliche Abwässer |
1 Abwässer aus industriellen und gewerblichen Betrieben sowie öffentliche Anlagen, welche nicht Art. 14 Abs. 1 entsprechen, sind vor deren Anschluss an die öffentliche Kanalisation ausreichend vorzubehandeln. Die Vorbehandlung richtet sich nach den Bestimmungen der Gewässerschutzverordnung des Bundes. 2 Die Einleitungen bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Gewässerschutzfachstelle. 3 Mit dem Anschlussgesuch für solche Abwässer ist das Projekt der Vorbehandlungsanlage einzureichen. Nötigenfalls kann die kantonale Gewässerschutzfachstelle auf Kosten des Gesuchstellers die Expertise einer neutralen Stelle verlangen und Fristen für die Projekteingabe festsetzen. 4 Eine erteilte Bewilligung für die Vorbehandlung industrieller oder gewerblicher Abwässer kann entschädigungslos aufgehoben oder an strengere Bedingungen geknüpft werden, wenn sie sich als zu wenig wirksam erweist oder Auflagen nicht eingehalten sind. |
> Vorbehandlung, Art. 12 GSchG > Vorbehandlung, § 15 EGzGSchG |
Art. 16 AWR Öl- und Fettabscheider |
1 Nichtgewerbliche Einstellgaragen und Autowaschplätze sind ohne Ölabscheider über Schlammsammler an die ARA anzuschliessen. Auf das Erstellen von abflusslosen, dichten Schächten (Blindschächte) soll grundsätzlich verzichtet werden. Diese bilden Ausnahmen und sind einzelfallweise zu beurteilen. 2 Garagenbetriebe, Autowaschanlagen, Tankstellen und andere Betriebe mit wassergefährdenden Stoffen benötigen entsprechend den Vorgaben der kantonalen Gewässerschutzfachstelle Mineralöl-, Benzinabscheider oder spezielle Abwasserbehandlungsanlagen. 3 Wo erhebliche Mengen fetthaltiger Abwässer anfallen (wie in Grossküchen, Schlachthäusern, Metzgereien usw.) sowie bei Abwässern aus Grosswäschereien, sind geeignete Fettabscheider oder entsprechende Vorbehandlungsanlagen gemäss den Vorgaben der kantonalen Gewässerschutzfachstelle einzubauen und zu unterhalten. |
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Art. 17 AWR Einzelreinigungsanlagen |
1 Der GEP legt fest, in welchen Gebieten andere Systeme als zentrale Abwasserreinigungsanlagen zulässig sind, und wie das Abwasser zu beseitigen ist. 2 Das verschmutzte Abwasser von Grundstücken, welche nicht oder noch nicht an eine ARA angeschlossen sind, muss durch eine geeignete, dem Stand der Technik entsprechende private Einzelanlage gereinigt werden. 3 Die Erstellung oder Änderung von privaten Einzelreinigungsanlagen bedarf der Bewilligung der kantonalen Gewässerschutzfachstelle. 4 Mit dem Anschluss an die ARA sind die vom Gemeinderat bezeichneten Einzelanlagen, mit Ausnahme der Mineralölabscheider und der Anlagen zur Vorbehandlung industrieller und gewerblicher Abwässer, ausser Betrieb zu nehmen und einwandfrei zu überbrücken. Der Gemeinderat setzt angemessene Fristen fest. 5 Der Grundeigentümer sorgt für den Einbau der notwendigen Entlüftungen und Geruchsverschlüsse oder Abwasserpumpen bei selbst zu verantwortenden, zu tief liegenden Anschlüssen. 6 Für den Betrieb der Einzelreinigungsanlagen sind die jeweiligen Normen oder Richtlinien des Verbandes Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) zu beachten. Ein entsprechendes Merkblatt kann beim Bausekretariat der Gemeinde Arth bezogen werden. |
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Art. 18 AWR Bau- und Betriebsvorschriften für die Hausanschlüsse |
1 Anschlüsse an die öffentliche Kanalisation haben fachgerecht bei den Kontrollschächten zu erfolgen. Ausnahmsweise und in begründeten Fällen können Anschlüsse zwischen den Schächten in der Kanalisation erstellt werden. Die Anschlüsse müssen in jedem Fall kontrollierbar sein. 2 Die Anschlussleitungen von einem Grundstück bis zur öffentlichen Kanalisation hat der Eigentümer auf eigene Kosten zu erstellen, zu unterhalten und zu reinigen. Die Ersatzmassnahme nach Art. 7 Abs. 3 bleibt im Säumnisfall vorbehalten. 3 Für den Bau und Betrieb der Hausanschlüsse und Einzelreinigungsanlagen sind die jeweiligen Normen oder Richtlinien des VSA zu beachten. Diese können beim Bausekretariat der Gemeinde Arth eingesehen werden. 4 Die Kosten der Anpassung von privaten Liegenschaftsentwässerungsanlagen zufolge baulicher Massnahmen der Gemeinde am öffentlichen Leitungsnetz sind von den Grundeigentümern zu tragen. 5 Muss für die Erstellung einer privaten Anschlussleitung öffentlicher Grund und Boden beansprucht werden, ist hierfür eine gebührenpflichtige Grabarbeitsbewilligung bei der Abteilung Infrastruktur-Umwelt-Sicherheit der Gemeinde Arth einzuholen. Eine besondere Entschädigung ist nicht zu leisten. Es muss aber der frühere Zustand wieder hergestellt werden. 6 Jedes Grundstück ist in der Regel für sich zu entwässern. Werden für mehrere Grundstücke gemeinsame Anschlussleitungen bewilligt und wird fremdes Grundeigentum beansprucht, so haben die Beteiligten vor Baubeginn die gegenseitigen Rechte und Pflichten (Durchleitung, Erstellung, Unterhalt usw.) vertraglich zu regeln. 7 Der Gemeinderat kann die Eigentümer von Abwasseranlagen verpflichten, die Mitbenützung durch Dritte gegen volle Entschädigung zu dulden, sofern dies zumutbar und für eine zweckmässige technische Lösung notwendig ist. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach § 41 des Planungs- und Baugesetzes Kanton Schwyz vom 14. Mai 1987 (PBG, SRSZ 400.100). |
> Bau: Fachgerecht, § 14 EGzGSchG > Betrieb: Fachgerecht, Art. 13 GSchV > Betrieb: Risikoverminderung, Art. 16 GSchV > Betrieb: Pflichtmeldungen, Art. 14 GSchV > Betrieb: Pflichtmeldungen, Art. 17 GSchV |
Art. 19 AWR Bewilligungspflicht und Baugesuch |
1 Für die Erstellung oder Änderung einer Liegenschaftsentwässerungsanlage ist rechtzeitig die Bewilligung des Gemeinderates einzuholen. Der Gemeinderat prüft, ob eine Bewilligung der kantonalen Gewässerschutzfachstelle erforderlich ist. Ebenso bedarf jede Nutzungsänderung einer angeschlossenen Baute oder Anlage, die auf Menge und Beschaffenheit des Abwassers erheblichen Einfluss hat, einer Bewilligung des Gemeinderates. 2 Dem schriftlichen Gesuch sind neben Angaben über Art und Herkunft der Abwässer vom Gesuchsteller und Projektverfasser unterzeichnete Pläne in 3-facher Ausführung beizulegen, und zwar: a) Auszug aus dem aktuellen Grundbuchplan mit Angabe des öffentlichen Kanals und der Anschlussleitungen; b) Kanalisationsplan im Massstab 1:50 evtl. 1:100 mit Kotierungen. Der Plan ist nach den jeweils gültigen VSA-Richtlinien zu erstellen; c) Längenprofile, sofern solche von der Bewilligungsbehörde als notwendig erachtet werden; d) allenfalls weitere Planunterlagen und Berechnungsgrundlagen von eventuellen Einzelreinigungsanlagen und Abwasservorbehandlungsanlagen, wie z.B. Öl- und Fettabscheidern usw.; e) Verträge über die notwendigen Durchleitungsrechte. |
> Verfahren, Art. 47 BauR |
Art. 20 AWR Kontrolle und Abnahme, Betriebskontrollen |
1 Die Fertigstellung der Entwässerungsanlage ist der vom Gemeinderat bezeichneten Kontrollstelle vor dem Eindecken zur Abnahme zu melden. Diese kontrolliert die erstellten Anlagen und ordnet die Abänderung vorschriftswidriger Ausführungen an. Erfolgt die Eindeckung vor der Abnahme, ordnet der Gemeinderat auf Kosten des Grundeigentümers Kanalaufnahmen an. 2 Nach Bauvollendung (innert 60 Tagen, bei neuen Gebäuden spätestens bei Bezug) sind der Gemeinde bereinigte Pläne des ausgeführten Bauwerkes der Entwässerungsanlagen zur Verfügung zu stellen. Wird nach erfolgter Aufforderung kein revidierter Plan des ausgeführten Bauwerkes, welcher der tatsächlichen Situation entspricht, eingereicht, kann der Gemeinderat diesen zu Lasten der Bauherrschaft in Auftrag geben. 3 Dem Gemeinderat und seinen Organen steht das Recht zu, die Liegenschaftsentwässerungsanlagen jederzeit zu kontrollieren und die Beseitigung von Übelständen anzuordnen. Den Kontrollorganen der Gemeinde ist zu diesem Zweck der Zutritt zum Grundstück zu gestatten. 4 Die durch den Gemeinderat oder dessen Organe vorgenommene Prüfung und Kontrolle entbindet weder den Bauherrn noch den Unternehmer vor der Verantwortung der richtigen Ausführung. |
> Bauzustandsmeldungen, Art. 50 BauR > Durchführung, § 88 PBG > Fristen, § 48a VVzPBG |
Art. 21 AWR Bewilligungsgebühren |
Für das Bewilligungsverfahren und die Kontrolle erhebt der Gemeinderat Gebühren und Auslagen. Er erlässt eine Gebührenordnung, die öffentlich aufliegt. |
> Gebührenordnung, § 89 PBG > Gebührenordnung, Art. 49 BauR |
Art. 22 AWR Einmalige Anschlussgebühren und wiederkehrende Benützungsgebühren |
1 Die Grundeigentümer entrichten nach den Grundsätzen der Spezialfinanzierung und des Verursacherprinzips für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt, die Sanierung und den Ersatz der öffentlichen Abwasseranlagen: a) eine einmalige Anschlussgebühr, b) wiederkehrende Benützungsgebühren. 2 Die Gebühren werden im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen berechnet. Der Gemeinderat kann von dieser Berechnung abweichen, wenn die Höhe der Gebühren im Einzelfall dem Nutzen, den das Grundstück durch den Bau, Unterhalt und Betrieb der Abwasseranlagen erfährt, offensichtlich nicht entspricht. Dieser Grundsatz gilt sowohl für die einmaligen Anschlussgebühren als auch für die wiederkehrenden Benützungsgebühren, dabei insbesondere für die Veranlagung der Einheiten, die in besonderen Fällen aufgrund der Vergleichsmethode festzulegen sind. |
> Grundsatz, § 51 PBG > Grundsatz, § 33 EGzGSchG |
Art. 23 AWR Zahlungspflicht |
1 Für die Bezahlung der Gebühren ist der Grundeigentümer im Zeitpunkt der Rechnungstellung haftbar. Veräussert ein Eigentümer sein Grundstück oder ein Baurechtsnehmer sein Baurecht, bevor aufgelaufene und gestundete Gebühren bezahlt sind, haftet der Erwerber neben dem bisherigen Eigentümer solidarisch für die Zahlungsausstände. 2 Bei Stockwerkeigentümergemeinschaften ist die Gemeinschaft für die Bezahlung der Gebühren haftbar (Art. 712l des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, ZGB, SR 210). Bei den übrigen Gemeinschaften besteht Solidarhaftung (Art. 143 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht, vom 30. März 1911, OR, SR 220). 3 Die Mehrwertsteuer ist in den Ansätzen nicht enthalten. |
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Art. 24 AWR Gebührenanpassungen: Zu- und Abschläge |
1 Der Gemeinderat ist befugt, die Gebühren zwecks Gewährleistung einer mittelfristig ausgeglichenen Rechnung unter Berücksichtigung eintretender Kostenveränderungen anzupassen, wobei Zu- und Abschläge bei den einmaligen Anschlussgebühren von höchstens 20% und der mengenabhängigen Abwassergebühr von höchstens 50% zulässig sind. Massgebend für die zulässigen Zuschläge ist der im vorliegenden Reglement erstmalig festgelegte Sockelbetrag. Darüber hinausgehende Anpassungen erfordern eine Revision des Reglements mittels Beschluss der Gemeindeversammlung. 2 Die Teuerung nach dem Landesindex der Konsumentenpreise kann mit einer Periodizität von drei Jahren zusätzlich ausgeglichen werden. Gebührenanpassungen sind im gemeinderätlichen Voranschlag zur Abwasserrechnung bekannt zu geben. |
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Art. 25 AWR Anschlussgebühren: Gebührenhöhe |
1 Die Grundeigentümer haben für den Anschluss von Bauten und Anlagen an die öffentliche Kanalisation wie folgt eine einmalige Anschlussgebühr zu bezahlen: - Gebäudevolumen nach SIA 416: Fr. 6.50 pro m3; 2 Für das Gebiet Rigi (Kulm, Staffel, First, Klösterli-Riedboden) wird ein Zuschlag von 50% erhoben. 3 Werden ausserhalb der Bauzone gelegene Wohnbauten an die Kanalisation angeschlossen, so ist die grundstückabhängige Gebühr nach der Grundstückfläche zu bemessen, die für die Erstellung eines in der Wohnzone W2 gelegenen Wohnhauses erforderlich ist. Bei anderen Bauten wird die Gebühr nach der Vergleichsmethode ermittelt. 4 Der Ansatz gemäss Abs. 1 geht von häuslichem Abwasser als Normalfall aus. Bei industriellen und gewerblichen Bauten mit grosser Kubatur und von der Art unproblematischem Abwasser (z.B. Produktionsstätten, Lagerhallen) sowie bei Sammeleinstellhallen für Motorfahrzeuge mit >200 m2 ist deshalb die Anschlussgebühr um maximal 50% zu reduzieren. Der Gemeinderat kann Richtlinien erlassen. 5 Leitet der Grundeigentümer das unverschmutzte Meteorwasser ohne Benützung der öffentlichen Kanalisation in einen nicht von der Gemeinde unterhaltenen Vorfluter ein, wird die Anschlussgebühr um 20% ermässigt. |
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Art. 26 AWR Anschlussgebühren: Wiederaufbau und Umbau |
1 Bei Änderungen in der Art der Überbauung oder Benützung eines angeschlossenen Grundstückes sowie bei Wiederaufbau sind die Anschlussgebühren den neuen Verhältnissen anzupassen und der entsprechende Mehrbetrag nachträglich zu entrichten. Bereits bezahlte Gebühren sind indexiert anzurechnen. 2 Bei Umbauten mit Mehrkubatur ist für diese eine neue Anschlussgebühr zu bezahlen, welche gestützt auf das zusätzliche Gebäudevolumen berechnet wird. Bei Nutzungsänderungen und/oder Nutzungsintensivierungen mit höherer Abwassermenge sind die Anschlussgebühren den neuen Verhältnissen anzupassen und es ist der entsprechende Mehrbetrag zu entrichten. 3 Wiederaufbauten sowie die Sanierung und der Umbau von Altbauten, mit denen diese baulich, technisch und wohnhygienisch an die heutigen oder künftigen Anforderungen angepasst werden, sind wie Neubauten zu behandeln. Als Altbauten gelten mindestens diejenigen Gebäude, bei denen die Erstellung 50 Jahre und mehr zurück liegen. Anschlussgebühren, die nach dem 24. Februar 1975 bezahlt wurden, sind indexiert in Anrechnung zu bringen. |
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Art. 27 AWR Anschlussgebühren: Fälligkeit |
1 Die einmalige Anschlussgebühr wird bei Neu-, Um- und Anbauten zusammen mit der Baubewilligung durch den Gemeinderat veranlagt. Sie werden bei Baubeginn in Rechnung gestellt und mit dem Anschluss an das öffentliche Kanalisationsnetz zur Zahlung fällig. Als Baubeginn gilt der Aushub, beziehungsweise wo es vorausgesetzt ist, der Abbruch der bestehenden Baute/n. 2 Bei bestehenden Bauten werden die Gebühren mit Inkrafttreten der Anschlussverfügung des Gemeinderates zur Zahlung fällig. 3 Nach Ablauf der vom Gemeinderat festgesetzten Zahlungsfristen ist ein Verzugszins von 5% geschuldet. |
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Art. 28 AWR Benützungsgebühren: Gebührenhöhe |
1 Zur Deckung der Aufwendungen für den Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der öffentlichen Abwasseranlagen (inkl. Anteil der Gemeinde an den Betriebsaufwendungen des Gewässerschutzverbandes GVRZ) haben die angeschlossenen Grundeigentümer eine jährliche Benützungsgebühr zu bezahlen. 2 Die jährliche Benützungsgebühr hat die Kosten gemäss Abs. 1 zu decken und setzt sich aus der Grundgebühr nach gewichteten Einheiten und der verbrauchsabhängigen Gebühr zusammen: a) Grundgebühr pro Einheit/Haushalt: Fr. 72.00; pro Einheit/Gebäude: Fr. 80.00; b) Verbrauchsabhängige Gebühr pro m3 Frischwasserkonsum: Fr. 0.90; 3 Für Wohngebäude gelten für die Bemessung der Grundgebühr folgende Einheiten: - pro Wohnung/Haushalt: 1 Einheit; - pro Hausanschluss/Gebäude: 1 Einheit; 4 Bei Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben bemisst sich die Grundgebühr nach der Anzahl der Gebäudeanschlüsse und der Grösse des Wassermessers: - pro Gebäudeanschluss: 1 Einheit; - Grösse des Wasserzählers 3-5 m3 Kubikmeter: 2.5 Einheiten; - Grösse des Wasserzählers 7-10 m3 Kubikmeter: 5 Einheiten; - Grösse des Wasserzählers 20-30 m3 Kubikmeter: 7 Einheiten; 5 Bei gemischten Betrieben (Wohn- und Gewerbenutzung) wird der Grundgebühr der Mittelwert zugrunde gelegt, der sich aus der Addierung der Einheiten nach Wohnungen und der Einheiten nach der Grösse des Wassermessers ergibt. 6 Die Grundgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn kein Abwasser eingeleitet wird, die Liegenschaft aber am Kanalisationsnetz angeschlossen ist (z. B. Leerwohnungen). |
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Art. 29 AWR Benützungsgebühren: Ermittlung der gebührenpflichtigen Frischwassermenge |
1 Die gebührenpflichtige Frischwassermenge wird gemäss Ablesung der Wasseruhr (im Auftrag der Gemeinde) berechnet. Andere Versorgungsträger sind verpflichtet, der Gemeinde den mit Wasseruhr ermittelten Wasserverbrauch unentgeltlich mitzuteilen. Wo eine Wasseruhr fehlt oder diese fehlerhaft ist, kann der Gemeinderat den Einbau einer Wasseruhr, bzw. deren Ersatz zu Lasten des Eigentümers verfügen. Bis zu deren Einbau wird die Menge entsprechend ähnlicher Liegenschaften geschätzt. Wasseruhren sind, ungeachtet der Regelung der Werke, mindestens alle fünfzehn Jahre zu ersetzen. 2 Bei Liegenschaften mit eigener Wasserversorgung ist der Eigentümer verpflichtet, eine genormte Wasseruhr zu installieren. Der Gemeinderat kann nötigenfalls die Installation und den Unterhalt den Werken auf Kosten des Pflichtigen ersatzweise in Auftrag geben. 3 Wasserbezüger mit einem grossen Frischwasserverbrauch, der die öffentlichen Abwasserreinigungsanlagen nicht belastet, wie für einen Brunnentrog, Kühlzwecke usw., können mit Bewilligung des Gemeinderates eine zusätzliche Wasseruhr installieren. Das damit gemessene Wasser ist von der Gebührenpflicht befreit und entsprechend in Abzug zu bringen. Es darf aber nicht in die öffentliche Kanalisation geleitet werden. 4 Sofern bei Industrie- und Gewerbebetrieben weniger als 75% des bezogenen Frischwassers als Abwasser in die Schmutzwasserkanalisation eingeleitet wird, erfolgt unter der Berücksichtigung der tatsächlich eingeleiteten Abwassermenge eine entsprechende Gebührenreduktion. Nachweispflichtig ist der Verursacher. 5 Für öffentliche und private Plätze und Strassen mit mehr als 500 m2 Fläche wird eine Gebühr von Fr. 0.20/m2 Fläche erhoben. 6 Bei Regenwassernutzungen mit Ableitung in die Kanalisation ist eine Wasseruhr zu installieren. Die Ableitung ist bei der Gebührenerhebung entsprechend zu berücksichtigen. |
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Art. 30 AWR Benützungsgebühren: Fälligkeit |
Den Zeitpunkt der Rechnungsstellung und Fälligkeit der jährlichen Benützungsgebühren bestimmt der Gemeinderat. An Eigentümergemeinschaften erfolgt eine gemeinsame Rechnung. Die Eigentümergemeinschaft bestimmt den Rechnungsempfänger. Im Übrigen gilt Art. 23. |
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Art. 31 AWR Strafbestimmungen |
1 Mit Busse wird bestraft: a) wer der rechtskräftig verfügten Anschlusspflicht zuwider handelt (Art. 11); b) wer schädliche Abwässer unmittelbar oder mittelbar der Kanalisation zuleitet (Art. 14); c) wer Abfallzerkleinerer an eine Abwasseranlage anschliesst (Art. 14); d) wer ohne die erforderliche Vorbehandlung industrielle oder gewerbliche Abwässer einleitet oder die erforderlichen Öl- und Fettabscheider nicht erstellt (Art. 15 und Art. 16); e) wer ohne die erforderlichen Bewilligungen Abwasseranlagen erstellt oder Abwässer in öffentliche Leitungen oder Oberflächengewässer einleitet (Art. 19); f) wer vor der Kontrolle durch die beauftragten Organe private Anschlussleitungen eindeckt (Art. 20 Abs. 1). 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 3 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen von Bund und Kanton. |
> Vergehen, Art. 70 GSchG > Übertretungen, Art. 71 GSchG > Übertretungen, § 47 EGzGSchG > Mitteilungspflicht, § 48 EGzGSchG > Mitteilungspflicht, § 16 VVzGSchG |
Art. 32 AWR Ausführungsbestimmungen |
1 Der Gemeinderat erlässt die für den Vollzug erforderlichen Vorschriften. Er kann ganz oder teilweise die Richtlinien des Verbandes Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) für anwendbar erklären. 2 Der Gemeinderat kann mit dem Vollzug dieses Reglements die Umweltschutzkommission, die Gemeindeverwaltung oder andere von ihm bezeichnete externe Organe beauftragen. Vorbehalten bleibt die Verfügungskompetenz des Gemeinderates. Der Erlass von Verfügungen im Sinne von § 6 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 6. Juni 1974 (VRP, SRSZ 234.110) ist ausschliesslich dem Gemeinderat vorbehalten. |
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Art. 33 AWR Beschwerderecht |
Gegen Verfügungen des Gemeinderates kann nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden. |
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Art. 34 AWR Inkrafttreten |
1 Diese Reglement bedarf der Zustimmung der Stimmberechtigten und der Genehmigung des Regierungsrates. Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 2 Mit Inkrafttreten dieses Reglementes wird das Kanalisationsreglement vom 21. Mai 1996 aufgehoben. 3 Der Gemeinderat wird mit dem Vollzug beauftragt. |
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