Abwasserreglement Gemeinde Arth (SZ) vom
17. Dezember 2016.

An der Gemeindeversammlung vom
17. Dezember 2016 beschlossen.

An der Urnenabstimmung vom 12. Februar 2017 angenommen.

Vom Regierungsrat in der Sitzung vom
25. April 2017 mit RRB-Nr. 311/2017 geneh­migt.

Rechtswirkung kommt ausschliesslich der vom Regierungrat ge­nehmigten Fassung zu, die im Original auf der Gemeindeverwaltung einsehbar ist.

Übergeordnete Gesetzgebung nachgeführt
bis 31. Mai 2018.

Art. 1 AWR
Gemeindeaufgaben
1 Die Gemeinde er­stellt und unter­hält die öf­fent­lichen Abwasser­anlagen.

2 Sie organi­siert und über­wacht auf dem ge­samten Gemeinde­gebiet die gesetzes­konforme Sammlung, Ent­sorgung, Ab­leitung und Reini­gung der Ab­wässer.

> Abwasseranlagen, § 13 EGzGSchG

Art. 2 AWR
Grundlagen
1 Bau und An­passungen der öffent­lichen Abwasser­anlagen er­folgen nach Mass­gabe des Erschlies­sungs­plans. Dieser basiert auf dem Gene­rellen Entwäs­serungs­plan der Gemeinde Arth (GEP), der die öffent­lichen und pri­vaten Abwas­ser­anlagen (Kanali­sationen, Sonder­bauwerke und Abwasser­reinigungs­anlagen) ent­hält. Der GEP wird perio­disch über­arbeitet und nach­geführt.

2 Der Erlass des Erschlies­sungs­planes so­wie des GEP richtet sich nach kanto­nalem Recht. Der Erlass eines Teil-GEP über ein be­stimmtes Gemeinde­gebiet ist mög­lich.

3 Die Gemeinde ist Mit­glied des Gewässer­schutz­verbandes der Region Zuger­see-Küssnachter­see- Ägeri­see (GVRZ), welcher seine Anlagen auf dem Gemeinde­gebiet selbst unter­hält und be­treibt.

> Erschliessungsplan
> Erschliessungsreglement
> Entwässerungsplan, Art. 5 GSchV

Art. 3 AWR
Öffentliche Abwasseranlagen
1 Alle Abwasser­anlagen mit Aus­nahme der Gebäude- und Grund­stücks­entwäs­serung so­wie der Grund­stück­anschluss­leitungen gelten in der Regel als öffent­lich. Davon ausge­nommen sind insbe­sondere privat er­stellte Sammel­kanäle, die von der Gemeinde wegen nicht er­füllter techni­scher Anforder­ungen noch nicht zu Betrieb und Unter­halt über­nom­men wurden und die weiteren in Art. 4 Abs. 1 aufge­führten, privaten Abwasser­anlagen.

2 Die öffent­lichen Abwas­ser­anlagen, inklu­sive die von der Gemeinde zu über­nehmenden pri­vaten Anlagen, sind im Erschlies­sungs­plan und im GEP als solche zu be­zeichnen.

3 Der Aus­bau der öffent­lichen Abwasser­anla­gen er­folgt nach einem Programm, welches ge­stützt auf das Ausbau­programm des Erschlies­sungs­planes durch den Gemeinde­rat nach Mass­gabe der Bedürf­nisse, des öffent­lichen Interes­ses und der finanzi­ellen Mittel aufge­stellt wird.

> Entwässerungssystem, Art. 10 AWR
> Anlagenverzeichnis, Art. 7 AWR
> Bau und Betrieb, Art. 1 AWR
> Vorzeitige Erstellung, Art. 5 AWR
> Übernahme privater Kanäle, Art. 6 AWR
> Finanzierung, Art. 8 AWR

Art. 4 AWR
Private Abwasseranlagen
1 Die privaten Abwasser­anlagen um­fassen die nicht der Gemeinde gehören­den Sammel­kanäle, Einzel­reinigungs­anlagen so­wie die Anschluss­leitungen von der Gebäude­entwäs­serungs­anlage und die Leitungen mit dem übrigen auf dem Grund­stück anfal­lenden Abwasser zum Sammel­kanal, dem Vor­fluter oder der Ver­sickerungs­anlage.

2 Bei beson­deren Verhält­nissen können pri­vate Abwasser­anlagen als Grob­erschliessung er­stellt, bei­behalten und be­trieben werden. Diese sind im GEP und/oder im Erschliessungs­plan zu bezeich­nen.

Als beson­dere Verhält­nisse gelten nament­lich:

a) abge­schiedene, noch nicht erschlos­sene Bau­zonen;

b) Sanierungs­gebiete ausser­halb der Bau­zonen;

c) bestehen­de Sammel­kanäle, die recht­mässig als private Anlagen er­stellt wurden, je­doch die bau­lichen und/oder techni­schen Anforder­ungen für eine Über­nahme durch die Gemeinde nicht er­füllen.

3 Vor Bau­beginn ist eine Bau­bewilligung einzu­holen.

> Entwässerungssystem, Art. 10 AWR
> Anlagenverzeichnis, Art. 7 AWR
> Schmutzwasserleitungen, Art. 11 AWR
> Schlammsammler, Art. 16 AWR
> Benzinabscheider, Art. 16 AWR
> Ölabscheider, Art. 16 AWR
> Fettabscheider, Art. 16 AWR
> Vorbehandlungsanlagen, Art. 15 AWR
> Einzelreinigungsanlagen, Art. 17 AWR
> Meteorwasserleitungen, Art. 12 AWR
> Retentionsanlagen, Art. 12 AWR
> Versickerungsanlagen, Art. 13 AWR
> Bau und Betrieb, Art. 18 AWR

Art. 5 AWR
Vorzeitige Erstellung
1 Bedingt die Bau­tätigkeit die vorzei­tige Er­stel­lung einer öffent­lichen Abwasser­anlage, so er­stellt diese die Gemeinde, so­bald die Finan­zie­rung ge­sichert ist.

2 Fehlt ein ent­sprechen­der Gemeinde­kredit, können die interes­sierten Privaten die fehlende Finanzie­rung zu­sichern. Die Be­dingungen und eventu­ellen Rück­zahlungen sind vor Bau­beginn vertrag­lich zu regeln.

3 Die Vor­finanzierung ent­bindet nicht von der Be­zahlung der Anschluss- und Benützungs­gebühren. Die ein­maligen Anschluss­gebühren werden aber erst bei der Über­nahme der An­lagen durch die Gemeinde beziehungs­weise bei der Rück­erstattung der Vor­finanzierung zur Zahlung fällig.

> Vorzeitige Erstellung, Art. 19 RPG
> Vorzeitige Erstellung, § 39 PBG

Art. 6 AWR
Übernahme privater Kanäle
1 Der Gemeinde­rat kann nach Mass­gabe des GEP und auf Antrag der Eigen­tümer private Sammel­kanäle zu öffent­lichen Anlagen er­klären, so­fern diese dem Charakter einer öffent­lichen Kanali­sation ent­sprechen und den bau­lichen und techni­schen Anforder­ungen ge­nü­gen. Als Gegen­leistung über­nimmt die Ge­mein­de den zu­künftigen Unter­halt und den späteren Er­satz. Die Über­nahme von privaten Lei­tungen er­folgt, wenn die zu über­nehmende Leitung:

a) den Charakter einer Sammel­leitung auf­weist und in Anlage und Aus­führung den Grund­sät­zen ent­spricht, die für öffent­liche Kanali­sations­leitungen gelten;

b) bezüg­lich Durch­messer und Aus­führung dem Stand der Technik ent­spricht;

c) all­fällig erforder­liche Nutzungs- und Durch­leitungs­rechte mittels Dienst­barkeits­vertrag ge­regelt sind;

d) im Grund­buch einge­tragen und in Aus­füh­rungs­plänen darge­stellt ist.

2 Die Über­nahme er­folgt entschädigungs­los. Eine Ent­schädigung durch die Gemeinde wird nur ge­leistet für öffent­liche Sammel­kanäle, die nach Art. 5 vor­finanziert und vor­zeitig er­stellt wurden.

3 Die Behebung von bau­lichen und/oder techni­schen Mängeln geht zu Lasten des bis­herigen Leitungs­eigen­tümers. Ausnahms­weise kann sich die Gemeinde an den Sanierungs­kosten bis zu einer Höhe von maxi­mal 20% der Ein­nahmen aus den Anschluss­gebühren be­tei­ligen, die in den letzten fünf Jahren im Einzugs­gebiet der Leitung er­hoben wurden.

> Übernahme privater Kanäle, § 27 VVzPBG

Art. 7 AWR
Aufsicht über die Abwasseranlagen
1 Bau, Betrieb und Unter­halt der öffent­lichen und privaten Abwasser­anlagen unter­stehen der Auf­sicht des Gemeinde­rates. Dieser kann die Vor­bereitungen der Geschäfte und die Über­wachung der Anlagen einer behörd­lichen Kommis­sion oder Verwaltungs­abteilung über­tragen und zur Begut­achtung Fach­leute bei­ziehen. Aus­genom­men sind die Anlagen des GVRZ, welche durch diesen selbst über­wacht werden.

2 Die Gemeinde führt über alle Abwasser­anlagen, An­schlüsse, Versicker­ungen und zusammen­hängenden Plätze und Strassen über 500 m2 ein Ver­zeichnis.

3 Wenn infolge Vernach­lässigung des Unter­halts pri­vater Abwasser­anlagen Gefahren oder Miss­stände in gewässer­schützer­ischer oder gesundheits­polizei­licher Hin­sicht für den Betrieb und Unter­halt der öffent­lichen Abwasser­anlagen ent­stehen oder zu befürch­ten sind, kann der Gemeinde­rat, nach erfolg­loser Mahnung, die not­wendigen Mass­nahmen auf Kosten des Unterhalts­pflichtigen vor­kehren. Das­selbe gilt bei direkten Beschädi­gungen.

> Anlagenverzeichnis, § 14 VVzGSchG
> Überwachung, Art. 15 GSchV

Art. 8 AWR
Finanzierung
1 Die Kosten für Erschlies­sung, Bau, Betrieb, Unter­halt, Sanierung und Ersatz öffent­licher Abwasser­anlagen werden finan­ziert durch:

a) Anschluss­gebühren;

b) Benützungs­gebühren;

c) allfäl­lige Bei­träge von Bund und Kanton.

2 Die Finanzie­rung richtet sich nach dem Ver­ursacher­prinzip und den Grund­sätzen der Spezial­finanzierung.

3 An die Projektierungs- und Bau­kosten von abwasser­technischen Sanierungen ausser­halb des Bau­gebietes kann die Gemeinde einen finanzi­ellen Beitrag von maxi­mal 20% leisten, sofern für die Beteiligten unzu­mutbare Kosten ent­stehen und eine Beitrags­zusicherung des Kantons vor­liegt. Der Gemeinde­rat ent­scheidet darüber innert eines Jahres nach der Beitrags­zusicherung des Kantons.

4 Für öffent­liche Gebäude sind die­selben Ge­büh­ren wie für private ge­schuldet. Für öffent­liche Strassen und Plätze, die zusammen­hängend eine Fläche von mehr als 500 m2 er­geben, ist die Benützungs­gebühr pauschal zu er­heben. Die Gemeinde führt ein ent­spre­chen­des Ver­zeichnis.

> Zuständigkeiten, Art. 60a GSchG
> Verursacherprinzip, Art. 3a GSchG
> Abgeltungen, § 36 EGzGSchG

Art. 9 AWR
Definition von Abwasser
1 Als Abwasser gilt das durch häus­lichen, indu­stri­ellen, gewerb­lichen, land­wirtschaft­lichen oder sonsti­gen Gebrauch ver­änderte Wasser, ferner das in der Kanali­sation stetig damit ab­flies­sende Wasser sowie das von be­bauten oder befestig­ten Flächen abflies­sende Nieder­schlags­wasser.

2 Das Abwasser gilt als ver­schmutzt, wenn es ein Gewässer verun­reinigen kann. Bei un­klaren Fällen ent­scheidet der Gemeinde­rat be­zie­hungs­weise die kanto­nale Gewässer­schutz­fach­stelle.

> Definition, Art. 4 GSchG
> Entscheid bei unklaren Fällen, Art. 3 GSchV

Art. 10 AWR
Entwässerungssystem
1 Der GEP be­stimmt das Entwässerungs­sys­tem im Kanalisations­bereich.

2 Unab­hängig vom vor­handenen System der öffent­lichen Entwässerungs­anlage sind bei Neu­bauten sowie grös­seren Um­bauten das ver­schmutzte und das unver­schmutzte Abwasser bis ausser­halb der Gebäude beziehungs­weise bis an die Grund­stücks­grenze getrennt abzu­leiten. Der Gemeinde­rat er­lässt bei Bedarf eine ent­sprechende Ver­fügung.

3 Im Trenn­system wird ver­schmutztes Abwas­ser ge­trennt vom Regen­wasser der zentralen Abwasser­reinigungs­anlage (ARA) zuge­leitet. Im Misch­system wird unver­schmutztes und ver­schmutztes Abwasser im gleichen Kanal abge­leitet.

4 Bestehende Liegen­schaften, die neu mit dem Trenn­system er­schlossen werden, sind späte­stens innert einem Jahr nach der Inbetrieb­nahme der neuen Erschliessungs­anlage ge­trennt anzu­schliessen.

> Abwassertrennung, Art. 11 GSchV

Art. 11 AWR
Anschlusspflicht für verschmutztes Abwasser
1 Im Kanalisations­bereich sind alle ver­schmutz­ten Abwässer durch unter­irdische Leitungen in die Kanali­sation einzu­leiten. Zum Kanalisations­bereich gehören Bau­zonen so­wie weitere Ge­biete mit Kanali­sationen und die Gebiete, für welche der Anschluss an die Kanali­sation zweck­mässig und zumut­bar ist.

2 Der Gemeinde­rat setzt für den Anschluss Termine fest und er­lässt bei Bedarf eine An­schluss­verfügung.

3 Ausge­nommen von einem Kanalisations­an­schluss sind:

a) Häus­liches Abwasser aus Land­wirtschafts­betrieben mit erheb­licher Nutz­tier­haltung, so­fern das Schmutz­wasser in aus­reichend gros­sen, dichten Jauche­gruben ohne Über­lauf ge­speichert wird und die einwand­freie land­wirt­schaft­liche Ver­wertung zusam­men mit der Gülle gewähr­leistet ist. Vorbe­halten bleibt die Zustim­mung der zuständi­gen kanto­nalen Amts­stelle (vgl. § 7 der Vollzugs­verordnung zum Ein­führungs­gesetz zum Gewässer­schutz­gesetz vom 3. Juli 2001, SRSZ 712.111).

b) Abwässer, die für die zentrale Reini­gung nicht ge­eignet sind. Diese dürfen nur mit einer beson­deren Bewil­ligung der kanto­nalen Ge­wäs­ser­schutz­fach­stelle abge­leitet oder be­handelt werden.

> Grundsatz, Art. 11 GSchG
> Sonderfälle, Art. 12 GSchG
> Sonderfälle, Art. 13 AWR
> Sonderfälle, Art. 15 AWR
> Sonderfälle, Art. 16 AWR
> Verbotene Stoffe, Art. 10 GSchV
> Verbotene Stoffe, Art. 14 AWR

Art. 12 AWR
Unverschmutztes Abwasser
1 Unver­schmutztes Abwasser, wie z.B. sau­beres Brunnen-, Dach-, Regen­wasser (Sicker-, Grund-, Drainage-, Bach-, Kühl- und Quellen­wasser etc.) wie auch sau­beres Abwasser aus Wärme­pumpen ist, so­fern ge­mäss GEP vorge­sehen, ver­sickern zu lassen oder einem Vor­fluter zuzu­leiten. Die Ver­sickerung hat auf dem Grund­stück zu er­folgen, auf dem das nicht ver­schmutzte Abwasser an­fällt. Aus­nahmen be­dürfen einer Bewil­ligung der kanto­nalen Ge­wäs­ser­schutz­fach­stelle. Vor­behalte be­stehen bei Grund­wasser­schutz­zonen. Für die Ver­sicker­ung in Hang­lagen ist der Nach­weis zu er­bringen, dass eine Gefähr­dung von Nachbar­grund­stücken ausge­schlossen ist.

2 Ist keine Versickerung mög­lich, darf unver­schmutztes Wasser dort, wo das Trenn­system einge­führt ist, aus­schliess­lich der Meteor­wasser­leitung zuge­führt werden. Die kanto­nale Gewässer­schutz­fach­stelle ent­scheidet unter Berück­sichtigung der Vor­prüfung durch die Gemeinde und der ört­lichen Verhält­nisse so­wie in Beachtung der be­stehenden Richt­linien über die all­fällige Erstellung einer Retentions­anlage.

3 Ein­leitungen von unver­schmutztem Abwasser in ein ober­irdisches Gewässer be­dürfen einer Bewilligung der kanto­nalen Gewässer­schutz­fach­stelle und des Bezirks­rates Schwyz, so­fern die Ein­leitung nach GEP nicht allge­mein vorge­sehen ist.

> Einleitung in Kanalisation, Art. 12 GSchG
> Einleitung in Gewässer, Art. 9 GSchG
> Versickerung, Art. 9 GSchG

Art. 13 AWR
Verschmutztes Niederschlagwasser; Schwimmbäder
1 Für ver­schmutztes Nieder­schlag­wasser gel­ten die Richt­linien der kanto­nalen Ge­wäs­ser­schutz­fach­stelle, der Schweizer Normen sowie weitere gültige Richt­linien. Das Regen­abwasser von Fahrzeug­wasch­plätzen sowie von Lager- und Aussen­arbeits­plätzen, auf denen mit Stof­fen umge­gangen wird, die Gewässer verun­reinigen können, ist in die Schmutz­abwasser­kanali­sation abzu­leiten.

2 Die Ent­wässerung von Verkehrs­wegen hat ge­mäss der jewei­ligen Weg­leitung des Bundes zu er­folgen. Das Regen­wasser von Strassen und Plätzen soll ober­flächlich oder ver­teilt über den Rand, mög­lichst in eine be­lebte Boden­schicht, ver­sickern. Unter­irdische Ver­sicker­ungs­anlagen für Platz­wasser sind ge­mäss den Anordnungen der kanto­nalen Gewässer­schutz­fach­stelle über die Versickerung zu er­stellen.

3 Das Abwasser von privaten Schwimm­bädern (Becken­inhalt, Filterspül- und Becken­reini­gungs­abwässer) und Aussen­duschen ist in die Schmutz­wasser­kanali­sation einzucleiten. Be­züg­lich Erstellung des Kanali­sations­an­schlus­ses sowie Reinigung und Entleerung der Becken sind die Weisungen der kanto­nalen Gewässer­schutz­fach­stelle zu be­achten.

> Einleitung in Kanalisation, Art. 11 GSchG
> Einleitung in Gewässer, Art. 9 GSchG
> Versickerung, Art. 9 GSchG

Art. 14 AWR
Einleitbedingungen für Abwässer, Grundsätze
1 Das dem Kanalisations­netz zuzu­leitende Abwasser muss so be­schaffen sein, dass es weder die Anlagen der Kanali­sation und der ARA schädigt, noch deren Betrieb, Unter­halt und Reinigung beein­trächtigt oder das tier­ische und pflan­zliche Leben im Vorflut­gewässer ge­fährdet. Mass­gebend sind die bundes­recht­lichen Bestim­mungen des GSchG und der GSchV. Über eine all­fällige Vorbe­handlung ent­scheidet die kanto­nale Gewässer­schutz­fach­stelle.

2 Es ist insbe­sondere ver­boten, folgende Stoffe mittel­bar oder unmittel­bar der Kanali­sation zu­zu­leiten:

a) Gase und Dämpfe, über 60 Grad Celsius warmes Abwasser in grös­seren Mengen;

b) Giftige, feuer- und explosions­fähige und radio­aktive Stoffe;

c) Jauche und Abflüsse aus Ställen, Mist­stöcken, Futter­silos, so­wie konzent­rierte Flüssig­keiten wie Blut, usw.;

d) Stoffe, die die Kanali­sation ver­stopfen kön­nen wie Sand, Zement, Beton­milch, Schutt, Keh­richt, Küchen­abfälle, Metzgerei­abfälle, Lumpen usw.;

e) Dick­flüssige, ölige, fettige und breiige Stoffe, z.B. Bitumen, Teer, Maschine­nöl usw.;

f) Säure- und alkali­haltige Flüssig­keiten in schäd­lichen Konzentra­tionen.

3 Abfall­zerkleinerer dürfen nicht an die Ab­wasser­anlagen ange­schlos­sen werden.

4 Der Verursacher haftet für den ange­richteten Schaden.

> Verbotene Stoffe, Art. 10 GSchV

Art. 15 AWR
Industrielle und gewerbliche Abwässer
1 Abwässer aus industri­ellen und gewerb­lichen Betrieben so­wie öffent­liche Anlagen, welche nicht Art. 14 Abs. 1 ent­sprechen, sind vor deren Anschluss an die öffent­liche Kanali­sation aus­reichend vorzu­behandeln. Die Vor­behandlung richtet sich nach den Bestim­mungen der Ge­wäs­ser­schutz­verordnung des Bundes.

2 Die Ein­leitungen be­dürfen einer Bewilligung der kanto­nalen Gewässer­schutz­fachstelle.

3 Mit dem Anschluss­gesuch für solche Ab­wäs­ser ist das Projekt der Vor­behandlungs­anlage einzu­reichen. Nötigen­falls kann die kan­to­nale Gewässer­schutz­fach­stelle auf Kosten des Ge­such­stellers die Expertise einer neutralen Stelle ver­langen und Fristen für die Projekt­eingabe fest­setzen.

4 Eine erteilte Bewilligung für die Vor­be­hand­lung industri­eller oder gewerb­licher Abwässer kann ent­schädigungs­los aufge­hoben oder an strengere Bedingungen ge­knüpft werden, wenn sie sich als zu wenig wirk­sam er­weist oder Auf­lagen nicht einge­halten sind.

> Vorbehandlung, Art. 12 GSchG
> Vorbehandlung, § 15 EGzGSchG

Art. 16 AWR
Öl- und Fettabscheider
1 Nicht­gewerb­liche Einstell­garagen und Auto­wasch­plätze sind ohne Öl­abscheider über Schlamm­sammler an die ARA anzu­schliessen. Auf das Er­stellen von abfluss­losen, dichten Schächten (Blind­schächte) soll grund­sätzlich ver­zichtet werden. Diese bilden Aus­nahmen und sind einzel­fall­weise zu beur­teilen.

2 Garagen­betriebe, Auto­wasch­anlagen, Tank­stellen und andere Betriebe mit wasser­ge­fähr­den­den Stoffen be­nötigen ent­sprechend den Vor­gaben der kanto­nalen Gewässer­schutz­fach­stelle Mineralöl-, Benzin­abscheider oder spezi­elle Abwasser­behandlungs­anlagen.

3 Wo erheb­liche Mengen fett­haltiger Abwässer an­fallen (wie in Gross­küchen, Schlacht­häusern, Metzgereien usw.) so­wie bei Abwässern aus Gross­wäschereien, sind ge­eignete Fett­ab­schei­der oder ent­sprechende Vor­behand­lungs­an­lagen ge­mäss den Vor­gaben der kanto­nalen Gewässer­schutz­fach­stelle einzu­bauen und zu unter­halten.

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Art. 17 AWR
Einzelreinigungsanlagen
1 Der GEP legt fest, in welchen Gebieten an­dere Systeme als zent­rale Abwasser­reinigungs­anlagen zu­lässig sind, und wie das Abwasser zu be­seitigen ist.

2 Das ver­schmutzte Abwasser von Grund­stücken, welche nicht oder noch nicht an eine ARA ange­schlossen sind, muss durch eine ge­eignete, dem Stand der Technik ent­sprechende private Einzel­anlage ge­reinigt werden.

3 Die Er­stellung oder Änderung von privaten Einzel­reinigungs­anlagen bedarf der Bewilligung der kanto­nalen Gewässer­schutz­fach­stelle.

4 Mit dem Anschluss an die ARA sind die vom Gemeinde­rat be­zeichneten Einzel­anlagen, mit Aus­nahme der Mineral­öl­abscheider und der Anlagen zur Vor­behandlung industri­eller und gewerb­licher Abwässer, aus­ser Betrieb zu nehmen und einwand­frei zu über­brücken. Der Gemeinde­rat setzt angemes­sene Fristen fest.

5 Der Grund­eigentümer sorgt für den Ein­bau der not­wendigen Ent­lüftungen und Geruchs­verschlüsse oder Abwasser­pumpen bei selbst zu verant­wortenden, zu tief liegenden An­schlüssen.

6 Für den Betrieb der Einzel­reinigungs­anlagen sind die jewei­ligen Normen oder Richt­linien des Verbandes Schweizer Abwasser- und Ge­wäs­ser­schutz­fach­leute (VSA) zu be­achten. Ein ent­sprechen­des Merk­blatt kann beim Bau­sekre­ta­riat der Gemeinde Arth be­zogen werden.

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Art. 18 AWR
Bau- und Betriebsvorschriften für die Hausanschlüsse
1 Anschlüsse an die öffent­liche Kanali­sation haben fach­gerecht bei den Kontroll­schächten zu er­folgen. Ausnahms­weise und in begründe­ten Fällen können Anschlüsse zwischen den Schächten in der Kanali­sation er­stellt werden. Die Anschlüsse müssen in jedem Fall kont­rol­lier­bar sein.

2 Die Anschluss­leitungen von einem Grund­stück bis zur öffent­lichen Kanali­sation hat der Eigen­tümer auf eigene Kosten zu er­stellen, zu unter­halten und zu reinigen. Die Ersatz­mass­nahme nach Art. 7 Abs. 3 bleibt im Säumnis­fall vorbe­halten.

3 Für den Bau und Betrieb der Haus­anschlüsse und Einzel­reinigungs­anlagen sind die jewei­ligen Normen oder Richt­linien des VSA zu be­achten. Diese können beim Bau­sekretariat der Ge­meinde Arth einge­sehen werden.

4 Die Kosten der Anpassung von privaten Lie­gen­schafts­entwässerungs­anlagen zu­folge bau­licher Mass­nahmen der Gemeinde am öffent­lichen Leitungs­netz sind von den Grund­eigen­tümern zu tragen.

5 Muss für die Erstellung einer privaten An­schluss­leitung öffent­licher Grund und Boden bean­sprucht werden, ist hier­für eine gebühren­pflichtige Grab­arbeits­bewilligung bei der Ab­teilung Infrastruktur-Umwelt-Sicherheit der Gemeinde Arth einzu­holen. Eine beson­dere Entschä­digung ist nicht zu leisten. Es muss aber der frühere Zustand wieder herge­stellt werden.

6 Jedes Grund­stück ist in der Regel für sich zu ent­wässern. Werden für mehrere Grund­stücke gemeinsame Anschluss­leitungen be­willigt und wird fremdes Grund­eigentum bean­sprucht, so haben die Beteiligten vor Bau­beginn die gegen­seitigen Rechte und Pflichten (Durch­leitung, Er­stellung, Unter­halt usw.) vertrag­lich zu regeln.

7 Der Gemeinde­rat kann die Eigentümer von Abwasser­anlagen ver­pflichten, die Mit­benüt­zung durch Dritte gegen volle Entschä­digung zu dulden, so­fern dies zumut­bar und für eine zweck­mässige techni­sche Lösung not­wendig ist. Das Verfahren richtet sich sinn­gemäss nach § 41 des Planungs- und Bau­gesetzes Kanton Schwyz vom 14. Mai 1987 (PBG, SRSZ 400.100).

> Bau: Fachgerecht, § 14 EGzGSchG
> Betrieb: Fachgerecht, Art. 13 GSchV
> Betrieb: Risikoverminderung, Art. 16 GSchV
> Betrieb: Pflichtmeldungen, Art. 14 GSchV
> Betrieb: Pflichtmeldungen, Art. 17 GSchV

Art. 19 AWR
Bewilligungspflicht und Baugesuch
1 Für die Erstellung oder Änderung einer Lie­gen­schafts­entwässerungs­anlage ist recht­zeitig die Bewil­ligung des Gemeinde­rates einzu­holen. Der Gemeinde­rat prüft, ob eine Bewil­ligung der kanto­nalen Gewässer­schutz­fach­stelle erforder­lich ist. Eben­so bedarf jede Nutzungs­änderung einer angeschlos­senen Baute oder Anlage, die auf Menge und Beschaf­fenheit des Abwassers erheb­lichen Einfluss hat, einer Bewil­ligung des Gemeinde­rates.

2 Dem schrift­lichen Gesuch sind neben An­gaben über Art und Her­kunft der Abwässer vom Gesuch­steller und Projekt­verfasser unter­zeich­nete Pläne in 3-facher Aus­führung beizu­legen, und zwar:

a) Auszug aus dem aktuellen Grund­buch­plan mit Angabe des öffent­lichen Kanals und der Anschluss­leitungen;

b) Kanalisations­plan im Mass­stab 1:50 evtl. 1:100 mit Kotierungen. Der Plan ist nach den jeweils gültigen VSA-Richtlinien zu er­stellen;

c) Längen­profile, so­fern sol­che von der Bewil­ligungs­behörde als not­wendig er­achtet werden;

d) allen­falls weitere Plan­unterlagen und Berech­nungs­grundlagen von eventuel­len Einzel­reini­gungs­anlagen und Abwasser­vorbehandlungs­anlagen, wie z.B. Öl- und Fett­abscheidern usw.;

e) Verträge über die not­wendigen Durch­lei­tungs­rechte.

> Verfahren, Art. 47 BauR

Art. 20 AWR
Kontrolle und Abnahme, Betriebskontrollen
1 Die Fertig­stellung der Entwässerungs­anlage ist der vom Gemeinde­rat bezeich­neten Kontroll­stelle vor dem Ein­decken zur Abnahme zu mel­den. Diese kontrol­liert die erstellten Anlagen und ordnet die Abänderung vorschrifts­widriger Aus­führungen an. Er­folgt die Ein­deckung vor der Abnahme, ordnet der Gemeinde­rat auf Ko­sten des Grund­eigentümers Kanal­auf­nahmen an.

2 Nach Bau­vollendung (innert 60 Tagen, bei neuen Gebäuden späte­stens bei Bezug) sind der Gemeinde bereinigte Pläne des ausge­führten Bau­werkes der Entwässerungs­anlagen zur Ver­fügung zu stellen. Wird nach er­folgter Auf­forderung kein revi­dierter Plan des ausge­führten Bau­werkes, welcher der tatsäch­lichen Situation ent­spricht, einge­reicht, kann der Ge­meinde­rat diesen zu Lasten der Bau­herrschaft in Auftrag geben.

3 Dem Gemeinde­rat und seinen Organen steht das Recht zu, die Liegen­schafts­entwässerungs­anlagen jeder­zeit zu kontrol­lieren und die Be­sei­tigung von Übel­ständen anzu­ordnen. Den Kontroll­organen der Gemeinde ist zu diesem Zweck der Zutritt zum Grund­stück zu ge­statten.

4 Die durch den Gemeinde­rat oder dessen Organe vorgenom­mene Prüfung und Kontrol­le ent­bindet weder den Bau­herrn noch den Unter­nehmer vor der Verant­wortung der richtigen Aus­führung.

> Bauzustandsmeldungen, Art. 50 BauR
> Durchführung, § 88 PBG
> Fristen, § 48a VVzPBG

Art. 21 AWR
Bewilligungsgebühren
Für das Bewilligungs­verfahren und die Kontrolle er­hebt der Gemeinde­rat Gebühren und Aus­lagen. Er er­lässt eine Gebühren­ordnung, die öffent­lich auf­liegt.

> Gebührenordnung, § 89 PBG
> Gebührenordnung, Art. 49 BauR

Art. 22 AWR
Einmalige Anschlussgebühren und wiederkehrende Benützungsgebühren
1 Die Grund­eigen­tümer ent­richten nach den Grund­sätzen der Spezial­finanzie­rung und des Ver­ursacher­prinzips für den Bau, den Betrieb, den Unter­halt, die Sanie­rung und den Ersatz der öffent­lichen Ab­wasser­anlagen:

a) eine ein­malige Anschluss­gebühr,

b) wieder­kehrende Benützungs­gebühren.

2 Die Gebühren werden im Sinne der nach­folgen­den Bestim­mungen be­rech­net. Der Ge­meinde­rat kann von dieser Berech­nung ab­wei­chen, wenn die Höhe der Gebühren im Einzel­fall dem Nutzen, den das Grund­stück durch den Bau, Unter­halt und Betrieb der Ab­was­ser­an­lagen er­fährt, offen­sicht­lich nicht ent­spricht. Dieser Grund­satz gilt so­wohl für die ein­mali­gen An­schluss­gebühren als auch für die wieder­kehren­den Benützungs­gebühren, dabei insbe­sondere für die Ver­anlagung der Ein­heiten, die in beson­deren Fällen auf­grund der Vergleichs­methode festzu­legen sind.

> Grundsatz, § 51 PBG
> Grundsatz, § 33 EGzGSchG

Art. 23 AWR
Zahlungspflicht
1 Für die Bezahlung der Gebühren ist der Grund­eigen­tümer im Zeit­punkt der Rechnungs­tellung haft­bar. Ver­äussert ein Eigen­tümer sein Grund­stück oder ein Bau­rechts­nehmer sein Bau­recht, be­vor aufge­laufene und gestundete Gebühren be­zahlt sind, haftet der Erwerber neben dem bis­herigen Eigen­tümer solida­risch für die Zahlungs­ausstände.

2 Bei Stockwerk­eigen­tümer­gemein­schaften ist die Gemein­schaft für die Bezahlung der Ge­büh­ren haft­bar (Art. 712l des Schweizer­ischen Zivil­gesetz­buches vom 10. Dezember 1907, ZGB, SR 210). Bei den übrigen Gemein­schaften be­steht Solidar­haftung (Art. 143 des Bundes­ge­setzes betreffend die Ergänzung des Schwei­zer­ischen Zivil­gesetz­buches, Fünfter Teil: Obli­gationen­recht, vom 30. März 1911, OR, SR 220).

3 Die Mehrwert­steuer ist in den An­sätzen nicht ent­halten.

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Art. 24 AWR
Gebührenanpassungen: Zu- und Abschläge
1 Der Gemeinde­rat ist be­fugt, die Gebühren zwecks Gewähr­leistung einer mittel­fristig aus­ge­gliche­nen Rechnung unter Berück­sichtigung ein­tretender Kosten­veränder­ungen anzu­pas­sen, wobei Zu- und Ab­schläge bei den ein­mali­gen Anschluss­gebühren von höch­stens 20% und der mengen­abhängigen Abwasser­gebühr von höch­stens 50% zu­lässig sind. Mass­gebend für die zu­lässigen Zu­schläge ist der im vor­liegen­den Regle­ment erst­malig fest­gelegte Sockel­betrag. Darüber hinaus­gehende Anpas­sungen er­fordern eine Revision des Regle­ments mittels Beschluss der Gemeinde­ver­sammlung.

2 Die Teuerung nach dem Landes­index der Konsumenten­preise kann mit einer Periodizität von drei Jahren zu­sätzlich ausge­glichen wer­den. Gebühren­anpas­sungen sind im gemeinde­rätlichen Vor­anschlag zur Abwasser­rechnung be­kannt zu geben.

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Art. 25 AWR
Anschlussgebühren: Gebührenhöhe
1 Die Grund­eigen­tümer haben für den An­schluss von Bauten und Anlagen an die öf­fent­liche Kanali­sation wie folgt eine ein­malige An­schluss­gebühr zu bezahlen:

- Gebäude­volumen nach SIA 416: Fr. 6.50 pro m3;

2 Für das Gebiet Rigi (Kulm, Staffel, First, Klö­sterli-Ried­boden) wird ein Zu­schlag von 50% erhoben.

3 Werden ausser­halb der Bau­zone gele­gene Wohn­bauten an die Kanali­sation ange­schlos­sen, so ist die grund­stück­abhängige Gebühr nach der Grund­stück­fläche zu be­messen, die für die Erstellung eines in der Wohn­zone W2 gelegen­en Wohn­hauses erforder­lich ist. Bei anderen Bauten wird die Gebühr nach der Ver­gleichs­methode er­mittelt.

4 Der Ansatz ge­mäss Abs. 1 geht von häus­lichem Abwasser als Normal­fall aus. Bei indu­stri­ellen und gewerb­lichen Bauten mit gros­ser Kubatur und von der Art un­problema­tischem Ab­wasser (z.B. Produktions­stätten, Lager­hal­len) so­wie bei Sammel­einstell­hallen für Motor­fahrzeuge mit >200 m2 ist des­halb die An­schluss­gebühr um maxi­mal 50% zu redu­zieren. Der Gemeinde­rat kann Richt­linien er­lassen.

5 Leitet der Grund­eigentümer das un­ver­schmutz­te Meteor­wasser ohne Benützung der öffent­lichen Kanali­sation in einen nicht von der Gemeinde unter­haltenen Vor­fluter ein, wird die Anschluss­gebühr um 20% er­mässigt.

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Art. 26 AWR
Anschlussgebühren: Wiederaufbau und Umbau
1 Bei Änderungen in der Art der Über­bauung oder Benützung eines angeschlos­senen Grund­stückes so­wie bei Wieder­aufbau sind die An­schluss­gebühren den neuen Verhält­nissen an­zu­passen und der ent­sprechende Mehr­betrag nach­träglich zu ent­richten. Bereits bezahlte Gebühren sind indexiert anzu­rechnen.

2 Bei Umbauten mit Mehr­kubatur ist für diese eine neue Anschluss­gebühr zu be­zahlen, wel­che ge­stützt auf das zusätz­liche Gebäude­volumen berech­net wird. Bei Nut­zungs­än­der­ungen und/oder Nutzungs­intensivie­rungen mit höherer Abwasser­menge sind die Anschluss­gebühren den neuen Verhält­nissen anzu­passen und es ist der ent­sprechende Mehr­betrag zu ent­richten.

3 Wieder­aufbauten so­wie die Sanierung und der Umbau von Alt­bauten, mit denen diese bau­lich, technisch und wohn­hygienisch an die heu­tigen oder künftigen Anforder­ungen ange­passt werden, sind wie Neu­bauten zu behandeln. Als Alt­bauten gelten minde­stens die­jenigen Ge­bäu­de, bei denen die Erstellung 50 Jahre und mehr zurück liegen. Anschluss­gebühren, die nach dem 24. Februar 1975 bezahlt wurden, sind indexiert in Anrechnung zu bringen.

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Art. 27 AWR
Anschlussgebühren: Fälligkeit
1 Die ein­malige Anschluss­gebühr wird bei Neu-, Um- und Anbauten zusam­men mit der Bau­bewil­ligung durch den Gemeinde­rat ver­anlagt. Sie werden bei Bau­beginn in Rechnung ge­stellt und mit dem An­schluss an das öffent­liche Ka­na­li­sations­netz zur Zahlung fällig. Als Bau­be­ginn gilt der Aushub, beziehungs­weise wo es voraus­gesetzt ist, der Abbruch der be­stehen­den Baute/n.

2 Bei bestehen­den Bauten werden die Ge­büh­ren mit Inkraft­treten der Anschluss­verfügung des Gemeinde­rates zur Zahlung fällig.

3 Nach Ablauf der vom Gemeinde­rat festge­setzten Zahlungs­fristen ist ein Verzugs­zins von 5% ge­schuldet.

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Art. 28 AWR
Benützungsgebühren: Gebührenhöhe
1 Zur Deckung der Aufwen­dungen für den Betrieb, Unter­halt und Er­neuerung der öf­fent­lichen Ab­wasser­anlagen (inkl. Anteil der Ge­meinde an den Betriebs­aufwen­dungen des Gewässer­schutz­verbandes GVRZ) haben die angeschlos­senen Grund­eigentümer eine jähr­liche Benützungs­gebühr zu be­zahlen.

2 Die jähr­liche Benützungs­gebühr hat die Ko­sten ge­mäss Abs. 1 zu decken und setzt sich aus der Grund­gebühr nach gewich­teten Ein­heiten und der ver­brauchs­abhängigen Gebühr zusam­men:

a) Grund­gebühr pro Einheit/Haushalt: Fr. 72.00; pro Einheit/Gebäude: Fr. 80.00;

b) Verbrauchs­abhängige Gebühr pro m3 Frisch­wasser­konsum: Fr. 0.90;

3 Für Wohn­gebäude gelten für die Bemes­sung der Grund­gebühr folgende Ein­heiten:

- pro Wohnung/Haushalt: 1 Einheit;

- pro Hausanschluss/Gebäude: 1 Einheit;

4 Bei Industrie-, Gewerbe- und Dienst­leistungs­betrieben be­misst sich die Grund­gebühr nach der Anzahl der Gebäude­anschlüsse und der Grösse des Wasser­messers:

- pro Gebäude­anschluss: 1 Einheit;

- Grösse des Wasser­zählers 3-5 m3 Kubikmeter: 2.5 Einheiten;

- Grösse des Wasser­zählers 7-10 m3 Kubikmeter: 5 Einheiten;

- Grösse des Wasser­zählers 20-30 m3 Kubikmeter: 7 Einheiten;

5 Bei gemischten Betrieben (Wohn- und Ge­werbe­nutzung) wird der Grund­gebühr der Mit­tel­wert zugrun­de gelegt, der sich aus der Ad­dierung der Ein­heiten nach Wohnungen und der Ein­heiten nach der Grösse des Wasser­messers er­gibt.

6 Die Grund­gebühr ist auch dann zu ent­richten, wenn kein Abwasser einge­leitet wird, die Lie­gen­schaft aber am Kanali­sations­netz ange­schlossen ist (z. B. Leer­wohnungen).

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Art. 29 AWR
Benützungsgebühren: Ermittlung der gebührenpflichtigen Frischwassermenge
1 Die gebühren­pflichtige Frisch­wasser­menge wird ge­mäss Ablesung der Wasser­uhr (im Auf­trag der Gemeinde) be­rechnet. Andere Ver­sorgungs­träger sind ver­pflichtet, der Gemeinde den mit Wasser­uhr er­mit­telten Wasser­ver­brauch unentgelt­lich mitzu­teilen. Wo eine Was­ser­uhr fehlt oder diese fehler­haft ist, kann der Gemeinde­rat den Einbau einer Wasser­uhr, bzw. deren Ersatz zu Lasten des Eigentümers ver­fügen. Bis zu deren Einbau wird die Menge ent­sprechend ähn­licher Liegen­schaften ge­schätzt. Wasser­uhren sind, unge­achtet der Re­gelung der Werke, minde­stens alle fünf­zehn Jahre zu er­setzen.

2 Bei Liegen­schaften mit eigener Wasser­ver­sorgung ist der Eigen­tümer ver­pflichtet, eine ge­normte Wasser­uhr zu instal­lieren. Der Ge­mein­de­rat kann nötigen­falls die Instal­lation und den Unter­halt den Werken auf Kosten des Pflichti­gen ersatz­weise in Auftrag geben.

3 Wasser­bezüger mit einem grossen Frisch­wasser­verbrauch, der die öffent­lichen Ab­was­ser­reinigungs­anlagen nicht belastet, wie für einen Brunnen­trog, Kühl­zwecke usw., können mit Bewil­ligung des Gemeinde­rates eine zu­sätz­li­che Wasser­uhr instal­lieren. Das damit gemes­sene Wasser ist von der Gebühren­pflicht befreit und entspre­chend in Abzug zu bringen. Es darf aber nicht in die öffent­liche Kanali­sation ge­leitet werden.

4 Sofern bei Industrie- und Gewerbe­betrieben weniger als 75% des bezo­genen Frisch­wassers als Abwasser in die Schmutz­wasser­kanalisation einge­leitet wird, er­folgt unter der Berück­sichti­gung der tatsäch­lich einge­leiteten Abwasser­menge eine ent­sprechende Gebühren­reduktion. Nachweis­pflichtig ist der Verur­sacher.

5 Für öffent­liche und private Plätze und Stras­sen mit mehr als 500 m2 Fläche wird eine Gebühr von Fr. 0.20/m2 Fläche er­hoben.

6 Bei Regen­wasser­nutzungen mit Ableitung in die Kanalisation ist eine Wasser­uhr zu instal­lieren. Die Ab­leitung ist bei der Ge­bühren­er­hebung ent­sprechend zu berück­sichtigen.

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Art. 30 AWR
Benützungsgebühren: Fälligkeit
Den Zeit­punkt der Rechnungs­stellung und Fäl­lig­keit der jähr­lichen Benützungs­gebühren be­stimmt der Gemeinde­rat. An Eigen­tümer­ge­mein­schaften er­folgt eine gemein­same Rech­nung. Die Eigen­tümer­ge­mein­schaft be­stimmt den Rechnungs­empfänger. Im Übrigen gilt Art. 23.

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Art. 31 AWR
Strafbestimmungen
1 Mit Busse wird be­straft:

a) wer der rechts­kräftig ver­fügten Anschluss­pflicht zuwider handelt (Art. 11);

b) wer schäd­liche Abwässer unmittel­bar oder mittel­bar der Kanali­sation zu­leitet (Art. 14);

c) wer Abfall­zerkleinerer an eine Abwasser­anlage an­schliesst (Art. 14);

d) wer ohne die erforder­liche Vorbe­handlung industri­elle oder gewerb­liche Abwässer ein­leitet oder die erforder­lichen Öl- und Fett­abscheider nicht er­stellt (Art. 15 und Art. 16);

e) wer ohne die erforder­lichen Bewilligungen Abwasser­anlagen er­stellt oder Abwässer in öffent­liche Leitungen oder Ober­flächen­gewäs­ser ein­leitet (Art. 19);

f) wer vor der Kontrolle durch die beauf­tragten Organe private Anschluss­leitungen ein­deckt (Art. 20 Abs. 1).

2 Versuch und Gehilfen­schaft sind strafbar.

3 Vorbe­halten bleiben die Straf­bestimmungen von Bund und Kanton.

> Vergehen, Art. 70 GSchG
> Übertretungen, Art. 71 GSchG
> Übertretungen, § 47 EGzGSchG
> Mitteilungspflicht, § 48 EGzGSchG
> Mitteilungspflicht, § 16 VVzGSchG

Art. 32 AWR
Ausführungsbestimmungen
1 Der Gemeinde­rat er­lässt die für den Vollzug erforder­lichen Vor­schriften. Er kann ganz oder teil­weise die Richt­linien des Verbandes Schweizer Abwasser- und Gewässer­schutz­fachleute (VSA) für anwend­bar erklären.

2 Der Gemeinde­rat kann mit dem Vollzug die­ses Reglements die Umwelt­schutz­kommission, die Gemeinde­verwaltung oder andere von ihm bezeich­nete externe Organe beauf­tragen. Vor­behalten bleibt die Verfügungs­kompetenz des Gemeinde­rates. Der Erlass von Ver­fügungen im Sinne von § 6 des Verwaltungs­rechts­pflege­gesetzes vom 6. Juni 1974 (VRP, SRSZ 234.110) ist ausschlies­slich dem Gemeinde­rat vorbe­halten.

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Art. 33 AWR
Beschwerderecht
Gegen Verfügungen des Gemeinde­rates kann nach den Vorschriften des Verwaltungs­rechts­pflege­gesetzes Beschwerde beim Re­gierungs­rat er­hoben werden.

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Art. 34 AWR
Inkrafttreten
1 Diese Reglement bedarf der Zustim­mung der Stimm­berechtigten und der Genehmigung des Regierungs­rates. Der Gemeinde­rat bestimmt den Zeit­punkt des Inkraft­tretens.

2 Mit Inkraft­treten dieses Reglementes wird das Kanalisations­reglement vom 21. Mai 1996 auf­gehoben.

3 Der Gemeinde­rat wird mit dem Vollzug beauf­tragt.

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