Art. 5 AWR
Öffentliche Abwasseranlagen > Vorzeitige Erstellung
1 Bedingt die Bau­tätigkeit die vorzei­tige Er­stel­lung einer öffent­lichen Abwasser­anlage, so er­stellt diese die Gemeinde, so­bald die Finan­zie­rung ge­sichert ist.

2 Fehlt ein ent­sprechen­der Gemeinde­kredit, können die interes­sierten Privaten die fehlende Finanzie­rung zu­sichern. Die Be­dingungen und eventu­ellen Rück­zahlungen sind vor Bau­beginn vertrag­lich zu regeln.

3 Die Vor­finanzierung ent­bindet nicht von der Be­zahlung der Anschluss- und Benützungs­gebühren. Die ein­maligen Anschluss­gebühren werden aber erst bei der Über­nahme der An­lagen durch die Gemeinde beziehungs­weise bei der Rück­erstattung der Vor­finanzierung zur Zahlung fällig.

> Vorzeitige Erstellung, Art. 19 RPG
> Vorzeitige Erstellung, § 39 PBG