Art. 5 AWR Öffentliche Abwasseranlagen > Vorzeitige Erstellung |
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1 Bedingt die Bautätigkeit die vorzeitige Erstellung einer öffentlichen Abwasseranlage, so erstellt diese die Gemeinde, sobald die Finanzierung gesichert ist. 2 Fehlt ein entsprechender Gemeindekredit, können die interessierten Privaten die fehlende Finanzierung zusichern. Die Bedingungen und eventuellen Rückzahlungen sind vor Baubeginn vertraglich zu regeln. 3 Die Vorfinanzierung entbindet nicht von der Bezahlung der Anschluss- und Benützungsgebühren. Die einmaligen Anschlussgebühren werden aber erst bei der Übernahme der Anlagen durch die Gemeinde beziehungsweise bei der Rückerstattung der Vorfinanzierung zur Zahlung fällig. |
> Vorzeitige Erstellung, Art. 19 RPG > Vorzeitige Erstellung, § 39 PBG |