Art. 47 BauR Bewilligungspflicht und Baugesuch > Verfahren |
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1 Der Gemeinderat ist unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Baukommission Bewilligungsbehörde für alle Baugesuche. 2 Die Baukommission ist Bewilligungsbehörde für: a) Baugesuche im vereinfachten Verfahren gemäss § 79 PBG; b) das Meldeverfahren gemäss § 75 Abs. 6 PBG. |
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