Art. 47 BauR
Bewilligungspflicht und Baugesuch > Verfahren
1 Der Gemeinde­rat ist unter Vor­behalt der Zu­ständig­keit der Bau­kommis­sion Bewil­ligungs­behörde für alle Bau­gesuche.

2 Die Bau­kommis­sion ist Bewil­ligungs­behörde für:

a) Bau­gesuche im ver­einfachten Ver­fahren ge­mäss § 79 PBG;

b) das Melde­verfahren ge­mäss § 75 Abs. 6 PBG.

> Baubewilligungsverfahren
> Baugesuchsformulare