Art. 7 AWR Öffentliche Abwasseranlagen > Anlagenverzeichnis |
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1 Bau, Betrieb und Unterhalt der öffentlichen und privaten Abwasseranlagen unterstehen der Aufsicht des Gemeinderates. Dieser kann die Vorbereitungen der Geschäfte und die Überwachung der Anlagen einer behördlichen Kommission oder Verwaltungsabteilung übertragen und zur Begutachtung Fachleute beiziehen. Ausgenommen sind die Anlagen des GVRZ, welche durch diesen selbst überwacht werden. 2 Die Gemeinde führt über alle Abwasseranlagen, Anschlüsse, Versickerungen und zusammenhängenden Plätze und Strassen über 500 m2 ein Verzeichnis. 3 Wenn infolge Vernachlässigung des Unterhalts privater Abwasseranlagen Gefahren oder Missstände in gewässerschützerischer oder gesundheitspolizeilicher Hinsicht für den Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Abwasseranlagen entstehen oder zu befürchten sind, kann der Gemeinderat, nach erfolgloser Mahnung, die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Unterhaltspflichtigen vorkehren. Dasselbe gilt bei direkten Beschädigungen. |
> Anlagenverzeichnis, § 14 VVzGSchG |