Art. 7 AWR
Öffentliche Abwasseranlagen > Anlagen­verzeichnis
1 Bau, Betrieb und Unter­halt der öffent­lichen und privaten Abwasser­anlagen unter­stehen der Auf­sicht des Gemeinde­rates. Dieser kann die Vor­bereitungen der Geschäfte und die Über­wachung der Anlagen einer behörd­lichen Kommis­sion oder Verwaltungs­abteilung über­tragen und zur Begut­achtung Fach­leute bei­ziehen. Aus­genom­men sind die Anlagen des GVRZ, welche durch diesen selbst über­wacht werden.

2 Die Gemeinde führt über alle Abwasser­anlagen, An­schlüsse, Versicker­ungen und zusammen­hängenden Plätze und Strassen über 500 m2 ein Ver­zeichnis.

3 Wenn infolge Vernach­lässigung des Unter­halts pri­vater Abwasser­anlagen Gefahren oder Miss­stände in gewässer­schützer­ischer oder gesundheits­polizei­licher Hin­sicht für den Betrieb und Unter­halt der öffent­lichen Abwasser­anlagen ent­stehen oder zu befürch­ten sind, kann der Gemeinde­rat, nach erfolg­loser Mahnung, die not­wendigen Mass­nahmen auf Kosten des Unterhalts­pflichtigen vor­kehren. Das­selbe gilt bei direkten Beschädi­gungen.

> Anlagenverzeichnis, § 14 VVzGSchG