Art. 71 GSchG
Strafbestimmungen > Übertretungen
1 Mit Haft oder mit Busse bis zu 20'000 Fran­ken wird be­straft, wer vor­sätz­lich:

a. in ande­rer Weise die­sem Gesetz zuwider­handelt;

b. einer unter Hin­weis auf die Straf­andro­hung die­ses Artikels an ihn gerich­teten Einzel­ver­fü­gung zuwider­handelt.

2 Handelt der Täter fahr­lässig, so ist die Strafe Busse.

3 Gehilfen­schaft ist straf­bar.

4 Eine Über­tretung ver­jährt in einem Jahr, die Strafe einer Über­tretung in zwei Jahren.