Art. 4 GSchG
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In diesem Gesetz be­deuten:

a. Oberirdi­sches Gewäs­ser: Wasser­bett mit Sohle und Böschung so­wie die tieri­sche und pflanz­liche Besied­lung.

b. Unterirdi­sches Gewäs­ser: Grund­wasser (einschl. Quell­wasser), Grund­wasser­leiter, Grund­wasser­stauer und Deck­schicht.

c. Nachtei­lige Einwir­kung: Verun­reinigung und an­dere Ein­griffe, welche die Gestalt oder die Funktion eines Gewäs­sers beein­trächtigen.

d. Verun­reinigung: Nach­teilige physika­lische, chemi­sche oder biologi­sche Verän­derung des Wassers.

e. Abwasser: Das durch häus­lichen, industri­ellen, gewerb­lichen, land­wirt­schaft­lichen oder sonsti­gen Gebrauch ver­änderte Wasser, ferner das in der Kanali­sation stetig damit abflies­sende Wasser so­wie das von be­bauten oder befestig­ten Flächen abflies­sende Nieder­schlags­wasser.

f. Verschmutz­tes Ab­wasser: Ab­wasser, das ein Gewässer, in das es ge­langt, verun­reini­gen kann.

g. Hof­dünger: Gülle, Mist und Silo­säfte aus der Nutz­tier­haltung.

h. Abfluss­menge Q347: Abfluss­menge, die, gemit­telt über zehn Jahre, durch­schnitt­lich wäh­rend 347 Tagen des Jahres er­reicht oder über­schritten wird und die durch Stau­ung, Ent­nah­me oder Zu­leitung von Wasser nicht wesent­lich beein­flusst ist.

i. Ständige Wasser­führung: Abfluss­menge Q347, die grös­ser als Null ist.

k. Rest­wasser­menge: Abfluss­menge eines Fliess­gewässers, die nach einer oder mehreren Ent­nahmen von Wasser ver­bleibt.

l. Dotier­wasser­menge: Wasser­menge, die zur Sicher­stellung einer bestimm­ten Rest­wasser­menge bei der Wasser­ent­nahme im Gewäs­ser belas­sen wird.

m. Revitali­sierung: Wieder­herstellung der natür­lichen Funktionen eines ver­bauten, korri­gierten, über­deckten oder einge­dolten ober­irdischen Gewäs­sers mit bau­lichen Mass­nahmen.