Art. 11 AWR Private Abwasseranlagen > Schmutzwasserleitungen |
---|
1 Im Kanalisationsbereich sind alle verschmutzten Abwässer durch unterirdische Leitungen in die Kanalisation einzuleiten. Zum Kanalisationsbereich gehören Bauzonen sowie weitere Gebiete mit Kanalisationen und die Gebiete, für welche der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist. 2 Der Gemeinderat setzt für den Anschluss Termine fest und erlässt bei Bedarf eine Anschlussverfügung. 3 Ausgenommen von einem Kanalisationsanschluss sind: a) Häusliches Abwasser aus Landwirtschaftsbetrieben mit erheblicher Nutztierhaltung, sofern das Schmutzwasser in ausreichend grossen, dichten Jauchegruben ohne Überlauf gespeichert wird und die einwandfreie landwirtschaftliche Verwertung zusammen mit der Gülle gewährleistet ist. Vorbehalten bleibt die Zustimmung der zuständigen kantonalen Amtsstelle (vgl. § 7 der Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz vom 3. Juli 2001, SRSZ 712.111). b) Abwässer, die für die zentrale Reinigung nicht geeignet sind. Diese dürfen nur mit einer besonderen Bewilligung der kantonalen Gewässerschutzfachstelle abgeleitet oder behandelt werden. |