Art. 11 AWR
Private Abwasseranlagen > Schmutzwasserleitungen
1 Im Kanalisations­bereich sind alle ver­schmutz­ten Abwässer durch unter­irdische Leitungen in die Kanali­sation einzu­leiten. Zum Kanalisations­bereich gehören Bau­zonen so­wie weitere Ge­biete mit Kanali­sationen und die Gebiete, für welche der Anschluss an die Kanali­sation zweck­mässig und zumut­bar ist.

2 Der Gemeinde­rat setzt für den Anschluss Termine fest und er­lässt bei Bedarf eine An­schluss­verfügung.

3 Ausge­nommen von einem Kanalisations­an­schluss sind:

a) Häus­liches Abwasser aus Land­wirtschafts­betrieben mit erheb­licher Nutz­tier­haltung, so­fern das Schmutz­wasser in aus­reichend gros­sen, dichten Jauche­gruben ohne Über­lauf ge­speichert wird und die einwand­freie land­wirt­schaft­liche Ver­wertung zusam­men mit der Gülle gewähr­leistet ist. Vorbe­halten bleibt die Zustim­mung der zuständi­gen kanto­nalen Amts­stelle (vgl. § 7 der Vollzugs­verordnung zum Ein­führungs­gesetz zum Gewässer­schutz­gesetz vom 3. Juli 2001, SRSZ 712.111).

b) Abwässer, die für die zentrale Reini­gung nicht ge­eignet sind. Diese dürfen nur mit einer beson­deren Bewil­ligung der kanto­nalen Ge­wäs­ser­schutz­fach­stelle abge­leitet oder be­handelt werden.