Art. 49 BauR
Bewilligungsgebühren > Gebührenordnung
1 Die Bewilligungs­behörde er­hebt für die Be­hand­lung von Bau- und Vor­entscheid­gesuchen, die Bau­kontrolle so­wie den Entscheid über Ein­sprachen Ge­bühren.

2 Der Gemeinde­rat er­lässt hie­für eine Ge­bühren­ordnung.