§ 47 EGzGSchG
Strafbestimmungen > Übertretungen
1 Mit Haft oder Busse bis zu Fr. 20'000.-- wird be­straft,

a) wer bei privaten Ab­wasser­anlagen den Schlamm nicht perio­disch fach­gerecht ent­sorgt (§ 18);

b) wer Klär­schlamm ohne Bewil­ligung ein- oder aus­führt (§ 19);

c) wer Anlagen mit wasser­gefähr­den­den Flüs­sig­keiten ohne gül­tiges Doku­ment, mit abge­laufener Sanierungs- oder Revisions­frist oder mit offen­sicht­lichen Mängeln be­füllt (§ 27 Abs. 2);

d) wer als Lieferant von wasser­gefähr­den­den Flüssig­keiten oder Revisions­unter­nehmen seiner Infor­mations­pflicht nicht nach­kommt (§ 27 Abs. 3);

e) den zu­ständi­gen Behörden oder den mit Kont­rollen beauf­tragten Stellen den Zu­tritt ver­weigert oder falsche Aus­künfte er­teilt (§ 43).

2 Vor­behalten bleiben die Straf­bestim­mungen des Bundes­rechts.