§ 48 EGzGSchG
Strafbestimmungen > Mitteilungspflicht
1 Alle Polizei­rapporte sowie die Ver­fügungen und Ur­teile der Straf­behörden, die sich auf das Gewässer­schutz­gesetz oder dessen Aus­füh­rungs­recht stützen, sind der kanto­nalen Gewäs­ser­schutz­fach­stelle und dem betref­fenden Ge­mein­wesen mitzu­teilen.

2 Die kanto­nale Gewässer­schutz­fach­stelle kann im Straf­ver­fahren Partei­rechte aus­üben.