§ 16 VVzGSchG
Strafbestimmungen > Mitteilungspflicht
1 Die Bezirke und Gemeinden so­wie die andern Amts­stellen infor­mieren das Amt für Umwelt­schutz über ihre Vollzugs­tätig­keiten.

2 Verfügungen und Urteile der Straf­behörden sind dem Amt für Umwelt­schutz und dem be­tref­fenden Gemein­wesen gleich­zeitig wie dem Be­klagten zuzu­stellen (§ 48 EGzGSchG).

3 Kanto­nale und kommu­nale Behörden und Amts­stellen sind zur Weiter­gabe von Akten sowie An­zeigen und Straf­entschei­den an ande­re Behör­den und Amts­stellen berech­tigt, so­weit sie für deren Vollzugs­aufgaben erfor­der­lich sind.