Art. 6 AWR Öffentliche Abwasseranlagen > Übernahme privater Kanäle |
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1 Der Gemeinderat kann nach Massgabe des GEP und auf Antrag der Eigentümer private Sammelkanäle zu öffentlichen Anlagen erklären, sofern diese dem Charakter einer öffentlichen Kanalisation entsprechen und den baulichen und technischen Anforderungen genügen. Als Gegenleistung übernimmt die Gemeinde den zukünftigen Unterhalt und den späteren Ersatz. Die Übernahme von privaten Leitungen erfolgt, wenn die zu übernehmende Leitung: a) den Charakter einer Sammelleitung aufweist und in Anlage und Ausführung den Grundsätzen entspricht, die für öffentliche Kanalisationsleitungen gelten; b) bezüglich Durchmesser und Ausführung dem Stand der Technik entspricht; c) allfällig erforderliche Nutzungs- und Durchleitungsrechte mittels Dienstbarkeitsvertrag geregelt sind; d) im Grundbuch eingetragen und in Ausführungsplänen dargestellt ist. 2 Die Übernahme erfolgt entschädigungslos. Eine Entschädigung durch die Gemeinde wird nur geleistet für öffentliche Sammelkanäle, die nach Art. 5 vorfinanziert und vorzeitig erstellt wurden. 3 Die Behebung von baulichen und/oder technischen Mängeln geht zu Lasten des bisherigen Leitungseigentümers. Ausnahmsweise kann sich die Gemeinde an den Sanierungskosten bis zu einer Höhe von maximal 20% der Einnahmen aus den Anschlussgebühren beteiligen, die in den letzten fünf Jahren im Einzugsgebiet der Leitung erhoben wurden. |
> Übernahme privater Kanäle, § 27 VVzPBG |