Art. 6 AWR
Öffentliche Abwasseranlagen > Übernahme privater Kanäle
1 Der Gemeinde­rat kann nach Mass­gabe des GEP und auf Antrag der Eigen­tümer private Sammel­kanäle zu öffent­lichen Anlagen er­klären, so­fern diese dem Charakter einer öffent­lichen Kanali­sation ent­sprechen und den bau­lichen und techni­schen Anforder­ungen ge­nü­gen. Als Gegen­leistung über­nimmt die Ge­mein­de den zu­künftigen Unter­halt und den späteren Er­satz. Die Über­nahme von privaten Lei­tungen er­folgt, wenn die zu über­nehmende Leitung:

a) den Charakter einer Sammel­leitung auf­weist und in Anlage und Aus­führung den Grund­sät­zen ent­spricht, die für öffent­liche Kanali­sations­leitungen gelten;

b) bezüg­lich Durch­messer und Aus­führung dem Stand der Technik ent­spricht;

c) all­fällig erforder­liche Nutzungs- und Durch­leitungs­rechte mittels Dienst­barkeits­vertrag ge­regelt sind;

d) im Grund­buch einge­tragen und in Aus­füh­rungs­plänen darge­stellt ist.

2 Die Über­nahme er­folgt entschädigungs­los. Eine Ent­schädigung durch die Gemeinde wird nur ge­leistet für öffent­liche Sammel­kanäle, die nach Art. 5 vor­finanziert und vor­zeitig er­stellt wurden.

3 Die Behebung von bau­lichen und/oder techni­schen Mängeln geht zu Lasten des bis­herigen Leitungs­eigen­tümers. Ausnahms­weise kann sich die Gemeinde an den Sanierungs­kosten bis zu einer Höhe von maxi­mal 20% der Ein­nahmen aus den Anschluss­gebühren be­tei­ligen, die in den letzten fünf Jahren im Einzugs­gebiet der Leitung er­hoben wurden.

> Übernahme privater Kanäle, § 27 VVzPBG