Art. 13 AWR
Private Abwasseranlagen > Versickerungsanlagen
1 Für ver­schmutztes Nieder­schlag­wasser gel­ten die Richt­linien der kanto­nalen Ge­wäs­ser­schutz­fach­stelle, der Schweizer Normen sowie weitere gültige Richt­linien. Das Regen­abwasser von Fahrzeug­wasch­plätzen sowie von Lager- und Aussen­arbeits­plätzen, auf denen mit Stof­fen umge­gangen wird, die Gewässer verun­reinigen können, ist in die Schmutz­abwasser­kanali­sation abzu­leiten.

2 Die Ent­wässerung von Verkehrs­wegen hat ge­mäss der jewei­ligen Weg­leitung des Bundes zu er­folgen. Das Regen­wasser von Strassen und Plätzen soll ober­flächlich oder ver­teilt über den Rand, mög­lichst in eine be­lebte Boden­schicht, ver­sickern. Unter­irdische Ver­sicker­ungs­anlagen für Platz­wasser sind ge­mäss den Anordnungen der kanto­nalen Gewässer­schutz­fach­stelle über die Versickerung zu er­stellen.

3 Das Abwasser von privaten Schwimm­bädern (Becken­inhalt, Filterspül- und Becken­reini­gungs­abwässer) und Aussen­duschen ist in die Schmutz­wasser­kanali­sation einzucleiten. Be­züg­lich Erstellung des Kanali­sations­an­schlus­ses sowie Reinigung und Entleerung der Becken sind die Weisungen der kanto­nalen Gewässer­schutz­fach­stelle zu be­achten.