Art. 13 AWR Private Abwasseranlagen > Versickerungsanlagen |
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1 Für verschmutztes Niederschlagwasser gelten die Richtlinien der kantonalen Gewässerschutzfachstelle, der Schweizer Normen sowie weitere gültige Richtlinien. Das Regenabwasser von Fahrzeugwaschplätzen sowie von Lager- und Aussenarbeitsplätzen, auf denen mit Stoffen umgegangen wird, die Gewässer verunreinigen können, ist in die Schmutzabwasserkanalisation abzuleiten. 2 Die Entwässerung von Verkehrswegen hat gemäss der jeweiligen Wegleitung des Bundes zu erfolgen. Das Regenwasser von Strassen und Plätzen soll oberflächlich oder verteilt über den Rand, möglichst in eine belebte Bodenschicht, versickern. Unterirdische Versickerungsanlagen für Platzwasser sind gemäss den Anordnungen der kantonalen Gewässerschutzfachstelle über die Versickerung zu erstellen. 3 Das Abwasser von privaten Schwimmbädern (Beckeninhalt, Filterspül- und Beckenreinigungsabwässer) und Aussenduschen ist in die Schmutzwasserkanalisation einzucleiten. Bezüglich Erstellung des Kanalisationsanschlusses sowie Reinigung und Entleerung der Becken sind die Weisungen der kantonalen Gewässerschutzfachstelle zu beachten. |