Art. 17 AWR
Private Abwasseranlagen > Einzelreinigungsanlagen
1 Der GEP legt fest, in welchen Gebieten an­dere Systeme als zent­rale Abwasser­reinigungs­anlagen zu­lässig sind, und wie das Abwasser zu be­seitigen ist.

2 Das ver­schmutzte Abwasser von Grund­stücken, welche nicht oder noch nicht an eine ARA ange­schlossen sind, muss durch eine ge­eignete, dem Stand der Technik ent­sprechende private Einzel­anlage ge­reinigt werden.

3 Die Er­stellung oder Änderung von privaten Einzel­reinigungs­anlagen bedarf der Bewilligung der kanto­nalen Gewässer­schutz­fach­stelle.

4 Mit dem Anschluss an die ARA sind die vom Gemeinde­rat be­zeichneten Einzel­anlagen, mit Aus­nahme der Mineral­öl­abscheider und der Anlagen zur Vor­behandlung industri­eller und gewerb­licher Abwässer, aus­ser Betrieb zu nehmen und einwand­frei zu über­brücken. Der Gemeinde­rat setzt angemes­sene Fristen fest.

5 Der Grund­eigentümer sorgt für den Ein­bau der not­wendigen Ent­lüftungen und Geruchs­verschlüsse oder Abwasser­pumpen bei selbst zu verant­wortenden, zu tief liegenden An­schlüssen.

6 Für den Betrieb der Einzel­reinigungs­anlagen sind die jewei­ligen Normen oder Richt­linien des Verbandes Schweizer Abwasser- und Ge­wäs­ser­schutz­fach­leute (VSA) zu be­achten. Ein ent­sprechen­des Merk­blatt kann beim Bau­sekre­ta­riat der Gemeinde Arth be­zogen werden.