Art. 17 AWR Private Abwasseranlagen > Einzelreinigungsanlagen |
---|
1 Der GEP legt fest, in welchen Gebieten andere Systeme als zentrale Abwasserreinigungsanlagen zulässig sind, und wie das Abwasser zu beseitigen ist. 2 Das verschmutzte Abwasser von Grundstücken, welche nicht oder noch nicht an eine ARA angeschlossen sind, muss durch eine geeignete, dem Stand der Technik entsprechende private Einzelanlage gereinigt werden. 3 Die Erstellung oder Änderung von privaten Einzelreinigungsanlagen bedarf der Bewilligung der kantonalen Gewässerschutzfachstelle. 4 Mit dem Anschluss an die ARA sind die vom Gemeinderat bezeichneten Einzelanlagen, mit Ausnahme der Mineralölabscheider und der Anlagen zur Vorbehandlung industrieller und gewerblicher Abwässer, ausser Betrieb zu nehmen und einwandfrei zu überbrücken. Der Gemeinderat setzt angemessene Fristen fest. 5 Der Grundeigentümer sorgt für den Einbau der notwendigen Entlüftungen und Geruchsverschlüsse oder Abwasserpumpen bei selbst zu verantwortenden, zu tief liegenden Anschlüssen. 6 Für den Betrieb der Einzelreinigungsanlagen sind die jeweiligen Normen oder Richtlinien des Verbandes Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) zu beachten. Ein entsprechendes Merkblatt kann beim Bausekretariat der Gemeinde Arth bezogen werden. |