Art. 15 AWR Private Abwasseranlagen > Vorbehandlungsanlagen |
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1 Abwässer aus industriellen und gewerblichen Betrieben sowie öffentliche Anlagen, welche nicht Art. 14 Abs. 1 entsprechen, sind vor deren Anschluss an die öffentliche Kanalisation ausreichend vorzubehandeln. Die Vorbehandlung richtet sich nach den Bestimmungen der Gewässerschutzverordnung des Bundes. 2 Die Einleitungen bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Gewässerschutzfachstelle. 3 Mit dem Anschlussgesuch für solche Abwässer ist das Projekt der Vorbehandlungsanlage einzureichen. Nötigenfalls kann die kantonale Gewässerschutzfachstelle auf Kosten des Gesuchstellers die Expertise einer neutralen Stelle verlangen und Fristen für die Projekteingabe festsetzen. 4 Eine erteilte Bewilligung für die Vorbehandlung industrieller oder gewerblicher Abwässer kann entschädigungslos aufgehoben oder an strengere Bedingungen geknüpft werden, wenn sie sich als zu wenig wirksam erweist oder Auflagen nicht eingehalten sind. |
> Vorbehandlungsanlagen, § 15 EGzGSchG |