Art. 15 AWR
Private Abwasseranlagen > Vorbehandlungsanlagen
1 Abwässer aus industri­ellen und gewerb­lichen Betrieben so­wie öffent­liche Anlagen, welche nicht Art. 14 Abs. 1 ent­sprechen, sind vor deren Anschluss an die öffent­liche Kanali­sation aus­reichend vorzu­behandeln. Die Vor­behandlung richtet sich nach den Bestim­mungen der Ge­wäs­ser­schutz­verordnung des Bundes.

2 Die Ein­leitungen be­dürfen einer Bewilligung der kanto­nalen Gewässer­schutz­fachstelle.

3 Mit dem Anschluss­gesuch für solche Ab­wäs­ser ist das Projekt der Vor­behandlungs­anlage einzu­reichen. Nötigen­falls kann die kan­to­nale Gewässer­schutz­fach­stelle auf Kosten des Ge­such­stellers die Expertise einer neutralen Stelle ver­langen und Fristen für die Projekt­eingabe fest­setzen.

4 Eine erteilte Bewilligung für die Vor­be­hand­lung industri­eller oder gewerb­licher Abwässer kann ent­schädigungs­los aufge­hoben oder an strengere Bedingungen ge­knüpft werden, wenn sie sich als zu wenig wirk­sam er­weist oder Auf­lagen nicht einge­halten sind.

> Vorbehandlungsanlagen, § 15 EGzGSchG