Art. 16 GSchV
Bau- und Betriebsvorschriften für Hausanschlüsse > Betrieb: Risikoverminderung
1 Die Inhaber von Abwasser­reini­gungs­anlagen, die Abwasser in ein Gewässer ein­leiten, und die Inhaber von Betrie­ben, die Industrie­abwasser in eine Abwasser­reini­gungs­anlage ab­leiten, müssen zur Vermin­derung des Risikos einer Gewässer­verun­reinigung durch ausser­ordent­liche Ereig­nisse die geeig­neten und wirtschaft­lich trag­baren Mass­nahmen treffen.

2 Ist das Risiko trotz dieser Mass­nahmen nicht trag­bar, so ordnet die Behörde die erforder­lichen zusätz­lichen Mass­nahmen an.

3 Weiter­gehende Vor­schriften der Stör­fall­ver­ord­nung vom 27. Februar 1991 und der Ver­ordnung vom 20. November 1991 über die Sicher­stellung der Trink­wasser­versorgung in Not­lagen bleiben vorbe­halten.