Art. 10 AWR Öffentliche Abwasseranlagen > Entwässerungssystem |
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1 Der GEP bestimmt das Entwässerungssystem im Kanalisationsbereich. 2 Unabhängig vom vorhandenen System der öffentlichen Entwässerungsanlage sind bei Neubauten sowie grösseren Umbauten das verschmutzte und das unverschmutzte Abwasser bis ausserhalb der Gebäude beziehungsweise bis an die Grundstücksgrenze getrennt abzuleiten. Der Gemeinderat erlässt bei Bedarf eine entsprechende Verfügung. 3 Im Trennsystem wird verschmutztes Abwasser getrennt vom Regenwasser der zentralen Abwasserreinigungsanlage (ARA) zugeleitet. Im Mischsystem wird unverschmutztes und verschmutztes Abwasser im gleichen Kanal abgeleitet. 4 Bestehende Liegenschaften, die neu mit dem Trennsystem erschlossen werden, sind spätestens innert einem Jahr nach der Inbetriebnahme der neuen Erschliessungsanlage getrennt anzuschliessen. |
> Abwassertrennung, Art. 11 GSchV |