Art. 10 AWR
Öffentliche Abwasseranlagen > Entwässerungs­system
1 Der GEP be­stimmt das Entwässerungs­sys­tem im Kanalisations­bereich.

2 Unab­hängig vom vor­handenen System der öffent­lichen Entwässerungs­anlage sind bei Neu­bauten sowie grös­seren Um­bauten das ver­schmutzte und das unver­schmutzte Abwasser bis ausser­halb der Gebäude beziehungs­weise bis an die Grund­stücks­grenze getrennt abzu­leiten. Der Gemeinde­rat er­lässt bei Bedarf eine ent­sprechende Ver­fügung.

3 Im Trenn­system wird ver­schmutztes Abwas­ser ge­trennt vom Regen­wasser der zentralen Abwasser­reinigungs­anlage (ARA) zuge­leitet. Im Misch­system wird unver­schmutztes und ver­schmutztes Abwasser im gleichen Kanal abge­leitet.

4 Bestehende Liegen­schaften, die neu mit dem Trenn­system er­schlossen werden, sind späte­stens innert einem Jahr nach der Inbetrieb­nahme der neuen Erschliessungs­anlage ge­trennt anzu­schliessen.

> Abwassertrennung, Art. 11 GSchV