Art. 11 GSchV
Entwässerungssystem > Abwassertrennung
Die Inhaber von Gebäuden müs­sen bei deren Er­stellung oder bei wesent­lichen Änder­ungen dafür sorgen, dass das Nieder­schlags­wasser und das stetig anfal­lende nicht ver­schmutzte Abwasser bis ausser­halb des Gebäudes ge­trennt vom ver­schmutzten Abwasser abge­leitet werden.