§ 88 PBG Kontrolle und Abnahme, Betriebskontrollen > Durchführung |
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1 Die Gemeinde führt mindestens vor Baubeginn eine Kontrolle des Schnurgerüstes sowie der Höhenfixpunkte und nach Bauvollendung eine Abnahme der Baute oder Anlage durch. 2 Bei der Abnahme ist auch zu prüfen, ob Bewilligungen kantonaler Instanzen eingehalten worden sind. Abweichungen sind der zuständigen kantonalen Instanz zu melden. 3 Das Ergebnis der Abnahme ist in einem Protokoll festzuhalten. |