§ 88 PBG
Kontrolle und Abnahme, Betriebskontrollen > Durchführung
1 Die Gemeinde führt minde­stens vor Bau­be­ginn eine Kont­rolle des Schnur­gerüstes so­wie der Höhen­fix­punkte und nach Bau­vollendung eine Ab­nahme der Baute oder Anlage durch.

2 Bei der Ab­nahme ist auch zu prüfen, ob Be­willi­gungen kanto­naler In­stanzen einge­halten worden sind. Ab­weichungen sind der zu­stän­digen kanto­nalen Instanz zu melden.

3 Das Er­gebnis der Ab­nahme ist in einem Pro­to­koll festzu­halten.