§ 15 EGzGSchG
Industrielle und gewerbliche Abwässer > Vorbehandlung
1 Inhaber von Industrie- und Gewerbe­betrieben sorgen für die Vor­behandlung und die zweck­mässige Beseiti­gung von Abwasser, das für die Behand­lung in einer zent­ralen Abwasser­reini­gungs­anlage nicht ge­eignet ist.

2 Die kanto­nale Gewässer­schutz­fach­stelle kann die Vorbe­handlung oder die Vor­reinigung von Abwasser ver­langen.