§ 27 VVzPBG
Übernahme privater Kanäle
1 Anlagen der Grob­erschlies­sung sind in der Regel ins Eigen­tum der Gemeinde oder eines konzes­sio­nierten Versorgungs­werkes zu über­nehmen.

2 Ist nicht die Gemeinde, sondern ein Dritter Eigen­tümer einer Grob­erschlies­sungs­anlage, so sind Zuständig­keit, Verfahren und Kosten­beteili­gung für deren Ausbau, Unter­halt und Betrieb vertrag­lich, in einem Regle­ment oder durch Ver­fügung festzu­legen. Gleich­zeitig kann die Über­nahme der Anlage durch die Gemeinde vorge­sehen werden.

3 Kommt der Dritte seinen Verpflich­tungen nicht zeit­gerecht nach, so ist die Gemeinde er­mäch­tigt, anstel­le des Dritten den Ausbau vorzu­neh­men. Sie legt die Kosten­beteiligung des Dritten und allen­falls die Beding­ungen der Über­nahme der Anlage fest.