§ 48a VVzPBG
Kontrolle und Abnahme, Betriebskontrollen > Fristen
1 Die Bau­ab­nahme (§ 88 Abs. 1 PBG) hat in­nert sechs Monaten nach Bau­voll­endung statt­zu­finden.

2 Die Frist wird mit dem Bezug der Baute aus­gelöst.

3 Die Gemeinden sind für eine koordi­nierte Bau­abnahme besorgt.