§ 48a VVzPBG Kontrolle und Abnahme, Betriebskontrollen > Fristen |
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1 Die Bauabnahme (§ 88 Abs. 1 PBG) hat innert sechs Monaten nach Bauvollendung stattzufinden. 2 Die Frist wird mit dem Bezug der Baute ausgelöst. 3 Die Gemeinden sind für eine koordinierte Bauabnahme besorgt. |