§ 33 EGzGSchG
Einmalige Anschlussgebühren und wieder­kehrende Benützungsgebühren > Grundsatz
1 Die Anschluss­gebühr wird für den erst­maligen An­schluss einer Baute oder Anlage an das öf­fent­liche Kanali­sations­netz so­wie bei wesent­lichen Änder­ungen bestehen­der Bauten und Anlagen er­hoben.

2 Für die Fest­setzung der An­schluss­gebühr sind einzeln oder kombi­niert zu berück­sichti­gen:

a) die massgebende Nutzfläche;

b) der Wert der Bauten und Anlagen;

c) der umbaute Raum der Bauten und Anlagen;

d) die maximal möglichen Ein­wohner­gleich­werte;

e) der Versickerungsanteil von nicht ver­schmutz­tem Abwasser.

3 Die Anschlussgebühr wird mit dem An­schluss an das öf­fent­liche Kanali­sations­netz fällig. Das Regle­ment der Gemeinde kann Teil­zahlungen oder provi­sori­sche Zahlungen bei der Er­teilung der Bau­bewil­ligung vor­sehen. Es legt die Fällig­keit der An­schluss­gebühr in den übrigen Fällen fest.