Art. 16 AWR Private Abwasseranlagen > Schlammsammler |
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1 Nichtgewerbliche Einstellgaragen und Autowaschplätze sind ohne Ölabscheider über Schlammsammler an die ARA anzuschliessen. Auf das Erstellen von abflusslosen, dichten Schächten (Blindschächte) soll grundsätzlich verzichtet werden. Diese bilden Ausnahmen und sind einzelfallweise zu beurteilen. 2 Garagenbetriebe, Autowaschanlagen, Tankstellen und andere Betriebe mit wassergefährdenden Stoffen benötigen entsprechend den Vorgaben der kantonalen Gewässerschutzfachstelle Mineralöl-, Benzinabscheider oder spezielle Abwasserbehandlungsanlagen. 3 Wo erhebliche Mengen fetthaltiger Abwässer anfallen (wie in Grossküchen, Schlachthäusern, Metzgereien usw.) sowie bei Abwässern aus Grosswäschereien, sind geeignete Fettabscheider oder entsprechende Vorbehandlungsanlagen gemäss den Vorgaben der kantonalen Gewässerschutzfachstelle einzubauen und zu unterhalten. |