Art. 12 AWR
Private Abwasseranlagen > Meteorwasserleitungen
1 Unver­schmutztes Abwasser, wie z.B. sau­beres Brunnen-, Dach-, Regen­wasser (Sicker-, Grund-, Drainage-, Bach-, Kühl- und Quellen­wasser etc.) wie auch sau­beres Abwasser aus Wärme­pumpen ist, so­fern ge­mäss GEP vorge­sehen, ver­sickern zu lassen oder einem Vor­fluter zuzu­leiten. Die Ver­sickerung hat auf dem Grund­stück zu er­folgen, auf dem das nicht ver­schmutzte Abwasser an­fällt. Aus­nahmen be­dürfen einer Bewil­ligung der kanto­nalen Ge­wäs­ser­schutz­fach­stelle. Vor­behalte be­stehen bei Grund­wasser­schutz­zonen. Für die Ver­sicker­ung in Hang­lagen ist der Nach­weis zu er­bringen, dass eine Gefähr­dung von Nachbar­grund­stücken ausge­schlossen ist.

2 Ist keine Versickerung mög­lich, darf unver­schmutztes Wasser dort, wo das Trenn­system einge­führt ist, aus­schliess­lich der Meteor­wasser­leitung zuge­führt werden. Die kanto­nale Gewässer­schutz­fach­stelle ent­scheidet unter Berück­sichtigung der Vor­prüfung durch die Gemeinde und der ört­lichen Verhält­nisse so­wie in Beachtung der be­stehenden Richt­linien über die all­fällige Erstellung einer Retentions­anlage.

3 Ein­leitungen von unver­schmutztem Abwasser in ein ober­irdisches Gewässer be­dürfen einer Bewilligung der kanto­nalen Gewässer­schutz­fach­stelle und des Bezirks­rates Schwyz, so­fern die Ein­leitung nach GEP nicht allge­mein vorge­sehen ist.