Art. 60a GSchG
Finanzierung > Zuständigkeiten
1 Die Kantone sorgen dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unter­halt, Sanie­rung und Ersatz der Abwasser­anlagen, die öffent­lichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder ande­ren Abgaben den Verur­sachern über­bunden wer­den. Bei der Aus­gestaltung der Ab­gaben wer­den ins­besondere berück­sichtigt:

a. die Art und die Menge des er­zeugten Ab­wassers;

b. die zur Substanz­erhaltung der Anlagen erfor­der­lichen Ab­schreibungen;

c. die Zinsen;

d. der geplante Investitions­bedarf für Unter­halt, Sanie­rung und Ersatz, für An­passungen an gesetz­liche An­forderungen sowie für betrieb­liche Optimierungen.

2 Würden kosten­deckende und verursacher­gerechte Abgaben die umwelt­verträgliche Ent­sorgung des Abwassers ge­fährden, so kann diese so­weit erforder­lich anders finan­ziert wer­den.

3 Die Inhaber der Abwasser­anlagen müssen die erforder­lichen Rück­stellungen bilden.

4 Die Grund­lagen für die Berech­nung der Ab­gaben sind öffent­lich zu­gänglich.

> Zuständigkeiten, § 32 EGzGSchG