Art. 16 AWR
Anschlusspflicht für verschmutztes Abwasser > Sonderfälle
1 Nicht­gewerb­liche Einstell­garagen und Auto­wasch­plätze sind ohne Öl­abscheider über Schlamm­sammler an die ARA anzu­schliessen. Auf das Er­stellen von abfluss­losen, dichten Schächten (Blind­schächte) soll grund­sätzlich ver­zichtet werden. Diese bilden Aus­nahmen und sind einzel­fall­weise zu beur­teilen.

2 Garagen­betriebe, Auto­wasch­anlagen, Tank­stellen und andere Betriebe mit wasser­ge­fähr­den­den Stoffen be­nötigen ent­sprechend den Vor­gaben der kanto­nalen Gewässer­schutz­fach­stelle Mineralöl-, Benzin­abscheider oder spezi­elle Abwasser­behandlungs­anlagen.

3 Wo erheb­liche Mengen fett­haltiger Abwässer an­fallen (wie in Gross­küchen, Schlacht­häusern, Metzgereien usw.) so­wie bei Abwässern aus Gross­wäschereien, sind ge­eignete Fett­ab­schei­der oder ent­sprechende Vor­behand­lungs­an­lagen ge­mäss den Vor­gaben der kanto­nalen Gewässer­schutz­fach­stelle einzu­bauen und zu unter­halten.