Art. 12 GSchG
Industrielle und gewerbliche Abwässer > Vorbehandlung
1 Wer Abwasser ein­leiten will, das den An­forder­ungen an die Ein­leitung in die Kanali­sation nicht ent­spricht, muss es vorbe­handeln. Die Kantone regeln die Vorbe­handlung.

2 Die kanto­nale Behörde ent­scheidet über die zweck­mässige Beseiti­gung von Ab­wasser, das für die Behand­lung in einer zent­ralen Ab­wasser­reinigungs­anlage nicht ge­eignet ist.

3 Nicht ver­schmutztes Ab­wasser, das stetig an­fällt, darf weder direkt noch indi­rekt einer zent­ralen Abwasser­reinigungs­anlage zuge­leitet werden. Die kanto­nale Behörde kann Aus­nahmen bewil­ligen.

4 In einem Land­wirt­schafts­betrieb mit erheb­lichem Rindvieh- und Schweine­bestand darf das häus­liche Ab­wasser zusam­men mit der Gülle land­wirt­schaft­lich ver­wertet werden (Art. 14), wenn:

a. die Wohn- und Betriebs­gebäude mit Um­schwung in der Land­wirt­schafts­zone liegen oder die Gemeinde Mass­nahmen trifft, nament­lich Planungs­zonen be­stimmt, um die Gebäude samt Um­schwung der Land­wirt­schafts­zone zuzu­weisen;

b. die Lager­kapazität auch für das häus­liche Ab­wasser aus­reicht und die Ver­wertung auf der eigenen oder gepach­teten Nutz­fläche sicher­gestellt ist.

5 Werden Wohn- und Betriebs­gebäude mit Um­schwung nach Absatz 4 nicht innert fünf Jahren nach Erlass der Mass­nahmen der Land­wirt­schafts­zone zuge­wiesen, so muss das häus­liche Ab­wasser in die Kanali­sation ge­leitet werden.